Wird eine Veranstaltung aufgrund des Corona Virus vom Veranstalter abgesagt, stellt sich die Frage, ob der Künstler bzw. die Künstleragentur einen berechtigten Anspruch auf die vereinbarte Gage hat oder nicht.

Relevant für die Beantwortung dieser Frage ist, ob das Corona Virus als höhere Gewalt oder außerordentlichen Kündigungsgrund gewertet werden kann. Dabei spielen neben den konkret vereinbarten Regelungen auch die entsprechenden Bewertungen, Auflagen und Anordnungen der zuständigen Behörden eine Rolle. Da diese sich derzeit täglich ändern und neue Erkenntnisse über die Zusammenhänge des Corona Virus gewonnen werden, ist eine Einschätzung immer vor dem Hintergrund der aktuellen Lage vorzunehmen.

Sowohl die Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch höhere Gewalt als auch die außerordentliche Kündigung können vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Es ist aber denkbar, dass bestimmte Umstände, welche als höhere Gewalt vertraglich anerkannt werden, vereinbart wurden. Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass das Coronavirus weder als höhere Gewalt noch als ausschließlicher Kündigungsgrund mit in den Vertrag aufgenommen wurde.

1. Ist das Corona Virus als „Höhere Gewalt“ einzustufen?

Die Rechtsprechung definiert den Begriff „höhere Gewalt“ als ein von außen kommendes, betriebsfremdes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, vgl. Definition für Reiserecht: BGH, Urteil vom 16.05.2017 – X ZR 142/15. Höhere Gewalt können grundsätzlich außergewöhnliche Naturkatastrophen, Terroranschläge, Krieg oder auch gesetzliche und behördliche Anordnungen sein.

Untersagt das für die Veranstaltung zuständige Gesundheitsamt ein Event, liegt als Grund für die Absage höhere Gewalt vor.

Erfolgt die Absage freiwillig ohne behördliche Anordnung, weil zumindest auch befürchtet wird, dass Besucher aufgrund der Ansteckungsgefahr ausbleiben und damit ein wirtschaftlicher Schaden für den Veranstalter besteht, kann der Veranstalter ggf. in Haftung genommen werden.

Eine Haftung des Veranstalters könnte wiederum dann umgangen werden, wenn das Corona Virus selbst unter den Begriff der höheren Gewalt fällt. Grundsätzlich können auch Epidemien oder sonstige Seuchen einen Fall von höherer Gewalt darstellen. Von einer Epidemie ist die Rede, wenn neue Erkrankungsfälle über eine zu erwartende Basisrate hinaus innerhalb eines definierten Zeitraums in einer bestimmten Region zunehmen. Aufgrund der derzeitigen Situation und der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts dürfte mittlerweile vieles dafür sprechen, das Corona Virus als höhere Gewalt einzustufen (Vielzahl an behördlichen Maßnahmen, Empfehlungen und Anordnungen, wie beispielsweise amtliche Reisewarnung, Einstufung WHO als gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite, Untersagung von Veranstaltungen). Ebenso wurde die SARS Epidemie von 2003, als höhere Gewalt eingestuft, vgl. AG Augsburg, Urteil vom 9. 11 2004 – 14 C 4608/03.

Als Rechtsfolge der höheren Gewalt wird die Erbringung der jeweils geschuldeten Leistung unmöglich, vgl. §§ 275 Abs. 1 bis 3, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. Beide Vertragsparteien wären zunächst von ihrer jeweiligen Hauptleistungspflicht befreit und gehen damit leer aus.

Beruft sich der Veranstalter auf höhere Gewalt, trägt er auch die Darlegungs- und Beweislast für Ursache und Auswirkungen. Daran dürfte es fehlen, wenn sich auf höhere Gewalt berufen wird, zu diesem Zeitpunkt tatsächlich aber keine höhere Gewalt vorlag. Im Zweifel wäre zu überlegen, sich nochmals auf höhere Gewalt zu berufen, wenn diese tatsächlich angenommen wird (z.B. bei behördlichen Anordnungen zur Untersagung einer Veranstaltung).


2. Außerordentliche Kündigung

Unabhängig von der Frage, ob die Parteien einen Werk- oder Dienstvertrag vereinbart haben, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für beide Parteien. Die rechtliche Grundlage für eine außerordentliche Kündigung bei einem Werkvertrag bietet § 648 a BGB, bei einem Dienstvertrag § 626 BGB (Frist: zwei Wochen ab Kenntnis).

Dabei ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Abwägung beidseitiger Interessen abzuwägen, ob die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.

Grundsätzlich ist empfehlenswert, die konkreten zur außerordentlichen Kündigung berechtigten Gründe vertraglich festzuhalten.

Bei der Frage, ob die Absage einer Veranstaltung aufgrund des Corona-Virus ein wichtiger Grund darstellt, ist zu berücksichtigen, dass die außerordentliche Kündigung die letzte dem Veranstalter sich bietende Möglichkeit sein muss, welche dazu dient, Künstler und Publikum vor einer Ansteckung mit dem Corona Virus zu schützen. Gibt es andere, mildere Maßnahmen, die der Veranstalter hätte treffen können, kommt eine außerordentliche Kündigung nicht mehr in Betracht.

War es dem Veranstalter zuzumuten sinnvolle hygienische Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die die Ansteckungsgefahr ausreichend beseitigt oder spricht die gegenwärtige Entwicklung (staatliche Maßnahmen und Empfehlungen, Verhalten der Bevölkerung) nicht eher dafür, dass auch bei Vornahme von ausreichenden Maßnahmen zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr große Teile des Publikums die Veranstaltung nicht mehr besuchen werden?

Ausgehend von einer berechtigten außerordentlichen Kündigung seitens des Veranstalters, kann der Künstler bei einem Dienstvertrag einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung bzw. bei einem Werkvertrag nur die Vergütung, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt, verlangen. Sofern keine vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Vergütung von für die Veranstaltung notwendigen Proben vereinbart wurden, geht der Künstler hier leer aus.

Allerdings könnte der Künstler einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Veranstalter geltend machen, da diese durch die Kündigung nicht ausgeschlossen werden. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann etwa bestehen, wenn der wichtige Grund, der Anlass für die Kündigung war, vom Veranstalter schuldhaft, also vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig, herbeigeführt worden ist. Nach den derzeitigen Entwicklungen kann nach diesseitiger Auffassung aber nicht mehr von einem Verschulden ausgegangen werden.

Letztlich käme auch noch eine Kündigung bzw. Anpassung des Vertrags aufgrund des Wegfalls oder Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht.

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Ralph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.


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In Vertragsrecht von Ralph KlenkeZuletzt geändert am 5. Juli 2020