Bevor Sie eine Marke anmelden, vergessen Sie nicht

  1. Ihr Kennzeichen zu prüfen, ob dieses als Marke eintragungsfähig ist
  2. ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu erstellen
  3. zu recherchieren, ob bereits eine verwechslungsfähige Marke im Markenregister eingetragen ist
  4. Ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis möglicherweise anzupassen
  5. die Markenanmeldung einzureichen und die Anmeldegebühr fristgemäß zu zahlen
  6. auf Beanstandungen des Markenamtes fristgemäß zu reagieren

Als Markeninhaber steigern Sie den Wert Ihres Kennzeichens, schaffen Vertrauen und werden wiedererkannt!

Die Markeneintragung ist der wesentliche Schritt zum langfristigen und nachhaltigen Schutz Ihres Markennamens. Bevor Sie Ihre Marke anmelden, sollten jedoch einige Punkte beachtet und geprüft werden, um Beanstandungen zu vermeiden oder sogar die Zurückweisung Ihrer Markenanmeldung zu riskieren.

Allein durch die Markenanmeldung können Sie bereits andere Marken verletzen und abgemahnt werden! Denn Sie geben der Öffentlichkeit so zu erkennen, dass Sie den zur Anmeldung gebrachten Namen für die beanspruchten Produkte benutzen wollen und setzen so eine Erstbegehungsgefahr.

1. Markennamen auf Eintragungsfähigkeit prüfen

Nicht jeder Begriff, nicht jedes Logo oder sonstiges Kennzeichen wird auch als Marke eingetragen. Die Eintragung hängt von gewissen Voraussetzungen im Hinblick auf das Kennzeichen ab, den absoluten Schutzhindernissen. Um das Risiko einer Zurückweisung Ihrer Markenanmeldung zu reduzieren, empfiehlt sich Ihr Kennzeichen auf Eintragungsfähigkeit zu überprüfen.

Häufig werden Markenanmeldungen wegen absoluter Schutzhindernisse i.S.v. § 8 Abs. 2 MarkenG zurückgewiesen, wenn

  • die Marke das Produkt, welches gekennzeichnet werden soll, lediglich beschreibt
  • die Marke freihaltebedürftig ist, die Allgemeinheit nämlich ein Interesses daran hat, dass der Begriff nicht ausschließlich von einem Markeninhaber verwendet werden soll
  • die Marke ausschließlich aus Wörtern des allgemeinen Sprachgebrauchs besteht, die zur Bezeichnung der konkreten Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind

Eigenen Markennamen erfinden

Seien Sie kreativ und entwickeln Ihren eigenen individuellen Fantasiebegriff für Ihr Produkt oder Unternehmen!


2. Erstellen eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Das Erstellen eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist ebenso Voraussetzung für die Anmeldung Ihrer Marke als auch für eine aussagekräftige Markenrecherche. Hier empfiehlt sich, die Entwicklung Ihrer Marke für die nächsten fünf Jahre im Blick zu haben und ein zunächst weites Klassenverzeichnis zu erstellen.

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Markenstrategie eine mögliche Produkterweiterung in den nächsten fünf Jahren!

Beachten Sie aber, dass der Markenschutz für diejenigen Produkte nach fünf Jahren entfällt, für welche Sie Ihre Marke nicht tatsächlich auch benutzen. Auf Nachfrage sind Sie im Kollisionsfall dazu verpflichtet, die Benutzung all derjenigen Waren und Dienstleistungen nachzuweisen, für die Sie Ihre Marke eingetragen haben. Können Sie dies nicht, entfällt der Markenschutz für diese Produkte.


3. Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche

Der Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sollte grundsätzlich eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche zugrunde liegen und die Ergebnisse anschließend im Rahmen einer Risikoanalyse ausgewertet werden. So reduzieren Sie das Risiko einer unvorhergesehenen Markenkollision erheblich.


4. Gegebenenfalls Anpassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Manchmal sind einige von Ihrer Marke beanspruchten Produkte bereits von identischen oder zum Verwechseln ähnliche Marke besetzt. Dann kann durch Anpassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses das Kollisionsrisiko möglicherweise verringert werden.


5. Einreichung der Markenanmeldung

Schließlich wird durch Einreichen des Formulars und Anlagen die Marke beim zuständigen Markenamt angemeldet und auf etwaige Beanstandungen reagiert. Durchschnittlich beträgt die Zeit bis zur Eintragung Ihrer Marke nach Einzahlung der Anmeldegebühren zwei bis drei Monate und hängt insbesondere davon ab, ob es zu Beanstandungen vom Markenamt kommt.

Beachten Sie auch unbedingt die dreimonatige Frist zur Einzahlung der Anmeldegebühren nach Einreichung der Anmeldung, da ansonsten die Anmeldung als zurückgenommen gilt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anmeldegebühr nicht vollständig gezahlt wird. Entscheidend ist dabei der Tag des Zahlungseingangs. Vergessen Sie nicht das vom Markenamt vergebene Aktenzeichen im Verwendungszweck Ihrer Überweisung anzugeben, damit Ihre Zahlung Ihrer Anmeldung korrekt zugewiesen werden kann.

Achten Sie auf irreführende Angebote inklusive Zahlungsaufforderungen von privaten Unternehmern. Diese werden Ihnen üblicherweise im zeitlichen Zusammenhang mit der Markenanmeldung zugehen, so dass Sie denken könnten, es handele sich um eine offizielle Zahlungsaufforderung der Markengebühr vom Markenamt. Tatsächlich wird Ihnen jedoch

  • die Eintragung von Schutzrechten
  • eine kostenpflichtige Veröffentlichung

in kommerziellen Register angeboten. Achten Sie auf das “Kleingedruckte”, die genannte Bankverbindung und vorausgefüllte Überweisungsträger.


6. Auf Beanstandungen des Markenamts reagieren

Kommt es zu Beanstandungen seitens des Markenamts, ist auf die innerhalb der gesetzten Frist zu reagieren. Ansonsten riskieren Sie nicht mehr für die beanstandeten Punkte die Zurückweisung Ihrer Marke. Beanstandungen bezüglich der Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind relativ schnell geklärt. Schwieriger wird es, wenn das DPMA oder EUIPO Ihr Kennzeichen nicht als Marke anerkennt. Hier bedarf es einer ausführlichen Begründung, warum beispielsweise Ihr Kennzeichen gerade noch unterscheidungskräftig ist.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die anfallenden Gebühren bei den Markenämtern (DPMA, EUIPO, WIPO) werden insbesondere von den nachfolgenden Faktoren bestimmt:

  • Die Anzahl der Länder und
  • die Anzahl der Produkte und damit der Anzahl der entsprechenden Waren- und Dienstleistungsklassen

für die Ihre Marke angemeldet werden soll.

Wenn Sie anwaltliche Unterstützung bei Ihrer Markenanmeldung in Anspruch nehmen, fallen unabhängig von den Amtsgebühren individuelle Kosten für die Beauftragung Ihres Anwalts an.

1. Anfallende Amtsgebühren für die jeweilige Anmeldung Ihrer Marke:

  • Anmeldegebühr (inkl. 3 Waren- und Dienstleistungsklassen): EUR 300,-
  • Klassengebühr (ab der 4. Waren- und Dienstleistungsklasse): EUR 100,-

2. Kosten Rechtsanwalt für Markenanmeldung und Markenrecherche:

Für Ihre Markenanmeldung erhalten Sie auf Anfrage einen je nach Leistungsumfang für Sie gestalteten günstigen Festpreis.

Was kommt nach der Markeneintragung?

Sie halten Ihre Markenurkunde in der Hand. Ihre Marke ist eingetragen und geschützt.  Jetzt gilt es den Markt von Nachahmern und verwechslungsfähigen Kennzeichen frei zu halten.

Überwachen Sie Ihre Marke!

Ihnen ist nicht geholfen, wenn Sie ein ausschließliches Recht an Ihrem Kennzeichen besitzen, dieses aber nicht durchsetzen und nach und nach Ihre Marke verwässert. Halten Sie von Anfang an die mit Ihrem Kennzeichen verwechselbaren Kennzeichen von Ihrer Marke fern, indem Sie beispielsweise Widerspruch gegen eine nach der Eintragung Ihrer Marke zur Anmeldung gebrachten Marke einlegen.

Verlängern Sie rechtzeitig die Schutzdauer Ihrer Marke!

Notieren Sie sich das Ende der Schutzdauer zwecks Markenverlängerung. Die Schutzdauer deutscher und europäischer Marken beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag bei und kann jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. Bei internationalen Marken nach MMA (Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken) kann die Schutzdauer bis zu 20 Jahren betragen.

Verlängern Sie die Schutzdauer nicht und versäumen die 6-monatige Verlängerungsfrist, verlieren Sie Ihre Markenpriorität und Ihre Marke verfällt vollständig.

  • Verlängerungsgebühr DPMA (Grundgebühr): 750,- EUR
  • Verlängerungsgebühr DPMA (Klassengebühr ab der vierten Klasse): 260,00 Euro
  • Verlängerungsgebühr EUIPO (Grundgebühr bei elektronischer Verlängerung): 850,- EUR
  • Verlängerungsgebühr EUIPO (Klassengebühr für die zweite Klasse): 50,- Euro
  • Verlängerungsgebühr EUIPO (Klassengebühr ab der dritten Klasse): 150,- Euro
Marke eintragen
Markenanmeldung mit Verstand

Sie möchten Ihre Marke anmelden und diese beim zuständigen Markenamt eintragen lassen? Dann können Sie mich gern direkt anrufen oder mir eine E-mail schreiben.

Nutzen Sie den kostenlosen Erstkontakt, um Ihr markenrechtliches Anliegen zu schildern.

(0511) 7130 0030
info@kanzlei-klenke.de
Über Rechtsanwalt Klenke

Ralph Klenke

Twitter

Ralph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.


Warning: Undefined variable $date in /data/web/1/000/042/630/157095/htdocs/kanzlei-klenke/wp-content/themes/pro-child/functions.php on line 260

In Markenrecht von Ralph KlenkeZuletzt geändert am 5. Juli 2020