Der Brexit ist da. Das Vereinigte Königreich ist seit dem 01.02.2020 nicht mehr Teil der EU.
Es gilt das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommen. Danach ist das EU-Recht noch innerhalb des Übergangszeitraums bis zum 31.12.2020 anwendbar.
Inhaber einer EU-Marke werden ohne erneute Prüfung Inhaber einer aus demselben Zeichen bestehenden Marke für dieselben Waren oder Dienstleistungen im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, wenn die EU-Marke vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingetragenen wurde, vgl. Artikel 54 Abs. 1, Ziff. a) des Austrittabkommens
Wird die Marke im Vereinigten Königreich innerhalb des Übergangszeitraums nicht ernsthaft benutzt, kann diese nicht allein deshalb widerrufen werden.
Erlangt eine EU-Marke in der Union Bekanntheit können aus ihr bis zum Ende des Übergangszeitraums aufgrund dieser Bekanntheit Rechte im Vereinigten Königreich geltend gemacht werden. Nach Ablauf des Übergangszeitraums ergibt sich die Bekanntheit der Marke anhand der Verwendung der Marke im Vereinigten Königreich.
Automatische Umwandlung der EU-Marke
Die Registrierung der Marke im Vereinigten Königreich erfolgt kostenlos und ohne Pflicht zur Antragsstellung. Ein gesondertes Verwaltungsverfahren ist nicht notwendig. Bei der Registrierung werden die Daten des EU-Markenregisters übernommen. Inhaber der Marke im Vereinigten Königreich sind drei Jahre nach Ablauf des Übergangszeitraums nicht dazu verpflichtet, über eine Postanschrift im Vereinigten Königreich zu verfügen. Dem Unmkehrschluss folgend dürfte die Erweiterung der Registrierung der bestehenden EU-Marke auf das Vereinigte Königreich spätestens innerhalb dieser drei Jahre Sinn machen, wenn der Inhaber der EU-Marke über keine Postanschrift verfügt. So kann ein Schutzrechtsverlust im Vereinigte Königreich vorgebeugt werden.
Bis zum Ende der Übergangszeit werden daher alle Verfahren vor dem europäischen Markenamt hinsichtlich
- Eintragungshindernisse mit hoheitlichen Bezug zum Vereinigten Königreich
- älterer Rechte mit Ursprung im Vereinigten Königreich
unverändert durchgeführt.
Sollte am letzten Tag des Übergangszeitraums in einem noch laufenden Verfahren eine Marke für ungültig erklärt oder widerrufen werden, so ist die Marke auch im Vereinigten Königreich für ungültig zu erklären oder zu widerrufen, es sei denn die Gründe für die Ungültigkeit oder des Widerrufs treffen auf das vereinigte Königreich nicht zu. Diese Erklärung wird am selben Tag wirksam wie in der EU, vgl. Artikel 54 Abs. 3 des Austrittabkommens.