Schutzzweck des Wettbewerbsrechts

In Abgrenzung zum Kartellrecht bildet das klassische Wettbewerbsrecht im Sinne des Lauterkeitsrechts nach den Vorschriften des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) den wesentlichen Beratungsschwerpunkt der Kanzlei Klenke. Einerseits soll der Mitbewerber vor unlauteren Beschränkungen seiner wirtschaftlichen Entfaltung geschützt werden, andererseits dient das Wettbewerbsrecht aber auch dem Schutz der Verbraucher. Der Verbraucher selbst kann zwar aus dem UWG keine Ansprüche herleiten, jedoch spielt das Verbraucherleitbild beim Maßstab für die Auslegung des UWG eine entscheidende Rolle. Bei Fragen, inwiefern im Rahmen von Werbemaßnahmen eine unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder welche Werbemaßnahmen irreführend sind, kommt es grundsätzlich darauf an, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird.

Voraussetzungen

Zwecks Klärung, ob Ihnen möglicherweise Ansprüche auf Unterlassen, Erteilen von Auskünften und Schadensersatz nach dem UWG zustehen, gehen Sie der Frage nach, ob die Handlung, durch welche Sie sich in Ihrem Wettbewerb beeinträchtigt sehen, eine von Ihrem Mitbewerber ausgehende geschäftliche Handlung darstellt. Im Anschluss ist deren Unzulässigkeit nach §§ 3, 7 UWG festzustellen. Grundsätzlich setzt die Unzulässigkeit einer geschäftlichen Handlung immer die spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern voraus. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Handlungen, welche in der sog. „schwarzen Liste“ genannt sind. Diese geschäftlichen Handlungen sind immer unzulässig, wenn sie Verbrauchern gegenüber vorgenommen werden. Weitere typische Unlauterkeitshandlungen, welche sich anhand der Erheblichkeitsschwelle in § 3 Abs. 1 UWG messen lassen müssen, sind in § 4 UWG genannt. Ein Anwalt für Wettbewerbsrecht prüft Ihre Werbemaßnahmen sowie Produktbeschreibungen auf Flyern und Internetseiten auf etwaige Wettbewerbsverstöße oder kann einschätzen, ob ein Vorgehen gegen einen Wettbewerber Aussicht auf Erfolg hätte.

Die Praxis


anwaltliche Beratung im Wettbewerbsrecht

Wettbewerb ist hart! Jedes Unternehmen wird dies früher oder später selbst zu spüren bekommen. Sei es dadurch, dass eigene Produkte nachgeahmt werden oder Konkurrenten sich durch unlautere Wettbewerbshandlungen, wie beispielsweise die Umgehung der für die jeweiligen Produkte notwendigen aber nicht eingehaltenen Informationspflichten einen Vorteil auf dem Markt verschaffen. Imageverlust und Umsatzeinbußen können direkte Folge vom wahrnehmenden Verbraucher sein. Unabhängig davon können die bereits investierten Kosten und Mühen in das jeweilige Projekt vergeblich sein, weil nicht selten die geplante Werbung untersagt wird. Machen Sie sich bewusst, dass Ihre Mitbewerber nicht schlafen und den Markt überwachen. Es drohen je nach Schwere der Rechtsverletzung Unterlassungs- Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche, basierend auf einem Streitwert von 5.000,- EUR bis 50.000,- EUR. Die Folgen der in diesem Zusammenhang vom Mitbewerber geforderten Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung stellt sich gerade für größere Unternehmen als eine besondere Herausforderung dar, weil die zukünftige Vermeidung des zu unterlassenen Verhaltens gegenüber den Mitarbeitern nur schwer zu kontrollieren ist. Hier empfiehlt sich zumindest die Vereinbarung einer Umstellungs- oder Aufbrauchfrist, welche mit in die Unterlassungserklärung aufgenommen werden sollten.

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Anwalt für Wettbewerbsrecht

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Ralph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.


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In Wettbewerbsrecht von Ralph KlenkeZuletzt geändert am 5. Juli 2020