Bei der Gründung einer Firma liegt der Gedanke nahe, sein Firmenlogo schützen zu lassen. Oft besteht das Firmenkennzeichen jedoch nicht allein aus einen Bildbestandteil. Vielmehr wird der Unternehmensname lediglich von mehr oder weniger kreativen Randelementen umgarnt. Reicht es in einem solchen Fall nicht aus, das Firmenlogo einfach als Wort-/Bildmarke eintragen zu lassen? Der Firmenname ist doch dann genauso geschützt oder? Lassen sich die zusätzlichen Kosten für eine Wortmarke dann einsparen?

Schutzumfang der Wort-/Bildmarke – Die Wechselwirkung zwischen Wort- und Bildbestandteil

Der Schutzumfang einer Wort-/Bildmarke erstreckt sich allein auf die konkrete grafische Gestaltung. Das bedeutet, dass der Wortbestandteil nicht unabhängig von den grafischen Elementen geschützt ist. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung stehen bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft die Wort- und Bildbestandteile in einer Wechselwirkung zueinander. Insofern sollte unbedingt auf die Art der Zusammenstellung des Logos geachtet werden.

Prägt der Wortbestandteil das Logo deutlich, rückt der grafische Bestandteil bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit in den Hintergrund. Immer wieder werden mir Logos von Unternehmen vorgelegt, bei denen der Wortbestandteil das angebotene Produkt beschreibt oder selbst freihaltebedürftig ist, weil der gewählte Begriff beispielsweise einen Gattungsbegriff darstellt. Dann muss der grafische Bestandteil jedoch so individuell und kreativ gestaltet sein, dass sich die Unterscheidungskraft insgesamt ausschließlich aus der Grafik ergibt, um insgesamt hinreichend unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig zu sein.

Ist dies nicht der Fall und die grafische Darstellung erschöpft sich in allgemeinen und freihaltebedürftigen Grafiken, wie beispielsweise simplen Kreisen, Vierecken, Strichen, fett gedruckten Buchstaben etc. wird der Wortbestandteil den Hauptteil des Gesamtgepräges darstellen. Da dieser für sich genommen aber wie im obigen Beispiel angenommen rein beschreibend ist, ist das Risiko einer Zurückweisung der Anmeldung recht hoch. Selbst wenn es die Marke ins Register schafft, wird ein Vorgehen aus einer auf diese Art und Weise gestaltete Wort-/Bildmarke gegen die markenrechtliche Benutzung eines identischen Begriffs (z.B eine Domain) kaum möglich sein.

Ein Vorgehen aus dem Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke gegen einen zum Verwechseln ähnlichen Begriff wäre nur dann denkbar, wenn der Wortbestandteil für sich genommen schon hinreichend unterscheidungskräftig wäre und die grafischen Elemente nicht großartig das Gesamtgepräge beeinflussen. Dann würde der bedeutende und insofern unterscheidungskräftige Bestandteil der Wort-Bildmarke sich auf den Wortbestandteil erstrecken. Es käme jedoch auf die Sichtweise des entscheidenden Richters im Einzelfall an, ob er den angegangenen Begriff vom Schutzumfang der Wort-/Bildmarke in seiner konkreten Gestaltung ausreichen lässt, um eine Markenverletzung zu bejahen. Ein für sich genommener hinreichend unterscheidungskräftiger Begriff sollte daher eher als reine Wortmarke eingetragen werden.

Der Gedanke, eine bereits besetzte Wortmarke mit einer Wort-Bildmarke zu umgehen, wird nicht zur nachhaltigen Markenidentität führen, wenn sich die Unterscheidungskraft nicht aus einem hinreichend kreativen Bildbestandteil ergibt. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz.


Schutzumfang der reinen Wortmarke

Der Schutzumfang einer reinen Wortmarke geht im Gegensatz zur Wort-/Bildmarke deutlich weiter, weil unabhängig von einer grafischen Darstellung unterschiedliche Schreibweisen, Schriftarten, Schriftgrößen, groß- und kleingeschriebene Buchstaben, die Aussprache (Phonetik) und der Sinngehalt geschützt sind. Es macht für eine Verletzung einer Wortmarke also keinen Unterschied, ob ein Begriff im Gegensatz zur eingetragenen Marke anders geschrieben wird, solange er gleich ausgesprochen wird.

Ein weiterer Vorteil der Wortmarke ist, dass ein Logo im Laufe der Zeit modischer Veränderung unterliegen kann und bei jeder Änderung strenggenommen neu eingetragen werden müsste, um das Risiko einer nachteiligen Auslegung im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Zudem könnte sich der Prioritätszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung nach hinten verlagern.

Fazit

Lassen Sie kreative und individuelle Grafiken als Bildmarke eintragen. Firmennamen und Produktkennzeichen sollten möglichst immer als reine Wortmarke registriert werden. Kreative und individuelle Firmen- und Produktkennzeichen sollten als Marke eingetragen werden, wenn sich aufgrund des Zusammenspiels der Gestaltung von Wort und Bild Ihr Unternehmen von anderen unterscheidet.

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Ralph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.


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In Markenrecht von Ralph KlenkeZuletzt geändert am 5. Juli 2020