Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Entscheidungen des Bundespatentgerichts im Markenrecht aus dem Monat September 2015. Die Beschlüsse befassen sich insbesondere mit Fragen zur Unterscheidungskraft von Kennzeichen im Markenanmeldeverfahren sowie zur Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren.
Rechtsprechung in Bezug auf Markenanmeldungen
BPatG, Beschluss v. 09.09.2015 – 28 W (pat) 563/12
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
MULTIZOO
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Tierkosmetika, Tiershampoo
Klasse 5: Futtermittelzusätze für medizinische Zwecke; veterinärmedizinische Erzeugnisse, veterinärmedizinische Diätika
Klasse 31: Futtermittel für Tiere soweit in Klasse 31 enthalten; Futtermittelzusätze für nicht medizinische Zwecke, Heimtierstreu
Ergebnis:
Die Wortmarke MULTIZOO ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig.
Das Wortzeichen MULTIZOO besitzt für die beanspruchten Waren hinreichende Unterscheidungskraft. Zudem stellt der Begriff in seiner Gesamtheit keine im Vordergrund stehende Sachaussage dar, so dass an dem Begriff auch kein Freihaltebedürfnis besteht.
Durch den vorangestellten Wortbestandteil “Multi” wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass von dem nachfolgenden Begriff ein Vielfaches vorhanden ist. Das angesprochene Publikum kann anhand der Wortkombination Multizoo jedoch nicht ohne weiteres erkennen, was genau der Wortverbindung „Multizoo“ vervielfältigt wird. Die nahe liegende Bedeutung „viele Zoos“ enthält keine sinnvolle Sachaussage für die beanspruchten Waren.
BPatG, Beschluss v. 14.09.2015 – 28 W (pat) 551/12
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
chic
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 12: Reisemobile, Wohnmobile, Campingwagen, Wohnwagen sowie Teile hiervon und Zubehör hierzu, nämlich Innenpolsterungen, Fahrradhalter, Dachträger, Alarmanlagen, Isoliermaterialien, Gepäckträger
Klasse 37: Reparatur und Instandhaltung von Reisemobilen, Wohnmobilen, Campingwagen, Wohnwagen
Klasse 39: Vermietung von Reisemobilen, Wohnmobilen, Campingwagen, Wohnwagen
Ergebnis:
Die Wortmarke “chic” ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig.
Für das Wortzeichen “chic” fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft.
Die Schreibweise “chic” wird in diesem Fall mit der Schreibweise “schick” gleichgesetzt. Als Synonyme gelten u.a. die Adjektive elegant, fein, geschmackvoll, hoch elegant, modisch sowie stilvoll und umgangssprachlich angesagt, trendig, trendy und hip. Das Zeichen “chick” wird vom angesprochenen Publikum als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis für einen einzelnen Hersteller oder Anbieter verstanden und verwendet (werbende Beschreibung: das schicke Wohnmobil etc.).
Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft konnte auch durch Verkehrsdurchsetzung des zur Eintragung als Marke angemeldeten Zeichens „chic“ überwunden werden, weil die vorgelegte Meinungsumfrage nicht geeignet war, den Nachweis der Verkehrsgeltung zu erbringen.
BPatG, Beschluss v. 17.09.2015 – 25 W (pat) 540/13
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
gatekeeper
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Computersoftware
Ergebnis:
Der Begriff “gatekeeper” ist für die vom Anmelder beanspruchte Ware nicht als Marke eintragungsfähig.
Der Begriff “gatekeeper” wird als Fachbegriff in der IT/EDV Branche verwendet und besteht aus einer Angabe, welche geeignet ist, Merkmale der beanspruchten Ware „Computersoftware“ zu beschreiben.
BPatG, Beschluss v. 21.09.2015 – 28 W (pat) 561/12
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
CTX
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 12: „Fahrräder, Fahrradteile und Fahrradzubehör, soweit in Klasse 12 enthalten“
Ergebnis:
Der Begriff “CTX” ist für die vom Anmelder beanspruchte Ware als Marke eintragungsfähig, weil der Begriff “CTX” keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe darstellt und hinreichend unterscheidungskräftig ist.
Die Buchstabenreihenfolge “CTX” hat im Bereich des Fahrradbaus keine beschreibende Bedeutung, sondern stellt lediglich eine beliebte Produktreihenbezeichnung dar. Eine Abkürzung für eine Sachangabe des jeweiligen Produkts ist nicht ersichtlich.
BPatG, Beschluss v. 22.09.2015 – 29 W (pat) 42/13
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
INREFLEX
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 35: Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung insbesondere Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in der Geschäftsführung, Beratung in Fragen des Personalwesens und der innerbetrieblichen Kommunikation
Ergebnis:
Der Begriff “INREFLEX” ist hinreichend unterscheidungskräftig und damit als Marke eintragungsfähig.
Die konkrete Wortkombination „INREFLEX“ ist nicht sprachüblich zusammengesetzt und ebenso nicht rein beschreibend. Zudem handelt es sich nicht um einen gebräuchlichen oder gar lexikalisch nachweisbaren Fachbegriff.
Darüber hinaus eignet sich der Begriff nicht zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen, so dass ein Freihaltebedürfnis nicht in Betracht kommt.
BPatG, Beschluss v. 22.09.2015 – 25 W (pat) 27/15
Verfahren:
Markenanmeldung
Begriff:
PAYeID
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 36: Geldgeschäfte
Ergebnis:
Der Begriff “PAYeID” besteht hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistung lediglich aus Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen „Geldgeschäfte“ zu beschreiben und ist daher nicht als Marke eintragungsfähig. Denn die Wortkombination kann als „Bezahlung mit elektronischer Identifizierung“ verstanden werden.
Zudem wird der angesprochene Verkehrskreis dem Begriff keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur einen Hinweis auf eine Art von Dienstleistung entnehmen, so dass es dem Zeichen an Unterscheidungskraft fehlt.
BPatG, Beschluss v. 24.09.2015 – 25 W (pat) 508/15
Verfahren:
Markenanmeldung in Deutschland bei bestehender IR-Marke
Begriff:
WAKE-UP
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 30: Coffee; instant coffee;
Ergebnis:
Verweigerung der Eintragung der internationalen Marke “WAKE-UP” in Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft in Bezug auf die beanspruchten Waren.
Der angesprochene Verkehr wird ohne Überlegung oder relevanten Übersetzungsaufwand und ohne gedankliche Zwischenschritte den einfachen englischen Begriff „WAKE-UP“ im Sinne von „aufwachen“ bzw. „Wach auf“ verstehen.
Die Wortfolge „WAKE-UP“ stellt einen schlagwortartigen Begriff zur Beschaffenheit und zu den Wirkungen von Produkten dar, in dem das angesprochene Publikum regelmäßig keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entsprechender Produkte erkennen wird.
Im Übrigen kann sich nicht auf die bereits identisch eingetragene IR-Marke berufen werden, weil sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann.
Rechtsprechung in Bezug auf Widerspruchsverfahren
BPatG, Beschluss v. 22.09.2015 – 29 W (pat) 541/12
Verfahren:
Widerspruchsverfahren
Angemeldete Marke:
MUC-Consulting
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalmanagementberatung, Unternehmensberatung;
Klasse 41: Coaching, Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung).
Widerspruchsmarke:
MUC
Waren und Dienstleistungen:
Klassen 35, 36, 39, 42: Reinigen des Innenraums von Luftfahrzeugen, Beladen von Luftfahrzeugen mit und Entladen von Luftfahrzeugen von Gepäck, Post- und Frachtsendungen; Befördern von Fluggästen, von Gepäck, Post- und Frachtsendungen zwischen Luftfahrzeug und Abfertigungsanlage; Gestellung von technischem Gerät aufgrund vertraglicher Vereinbarung, nämlich von Luftstartwagen, Bodenstromgeräten und Passagiertreppen; Versorgung von Luftfahrzeugen mit Wasser und Entsorgung von Fäkalien, Schleppen von Luftfahrzeugen auf dem Flughafengelände; Übernahme/Übergabe und Überprüfung ankommender/abgehender Frachtsendungen, Bereitstellung angelieferter Frachtsendungen zur Verladung, Zusammenstellung von Frachtsendungen für den Abflug, Abfertigung ankommender und ausgehender Postsendungen, nämlich Übernehmen, Überprüfen und Übergeben von Postsendungen anhand der Begleitdokumente; organisatorische und informative Betreuung von Fluggästen bis zum Betreten des Luftfahrzeugs, Überprüfen der Reisedokumente von Fluggästen (sämtliche vorgenannten Dienstleistungen im Rahmen der Luftfahrzeugabfertigung, Luftfrachtabfertigung und Fluggastabfertigung); Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Betriebsräumen, Lagerflächen und Parkplätzen; Luftverkehrsberatung (Airconsult), nämlich Beratung bei technischen, organisatorischen, betrieblichen, finanziellen und betriebswirtschaftlichen Untersuchungen über die Durchführbarkeit der Errichtung von Luftverkehrsanlagen, Beratung bei technischen, organisatorischen, betrieblichen, finanziellen und betriebswirtschaftlichen Untersuchungen über den Luftraum einer Luftverkehrsregion, Beratung bei der Finanzierung von Luftverkehrsanlagen und damit im Zusammenhang stehender Bauvorhaben; Erstellen von Entwicklungs-, Generalausbau- und Umweltschutzplänen für Luftverkehrsanlagen und Luftverkehrsregionen, Erstellen von technischen, organisatorischen, betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Gutachten, Durchführen von wissenschaftlichen Untersuchungen auf organisatorischem, betrieblichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, Erstellen von Funktionsplänen für Luftverkehrsanlagen, Dienstleistungen eines Baubetreuers, nämlich wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung fremder Bauvorhaben in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, Dienstleistungen eines Architekten und eines Bauingenieurs, Durchführen von Studien über Organisation und Leitung von Luftverkehrsanlagen, Betriebsbetreuung (für andere) von Luftverkehrsanlagen oder Teilen davon in technischer, organisatorischer, betrieblicher, finanzieller und betriebswirtschaftlicher Hinsicht auf Zeit
Ergebnis:
Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichzeichen, so dass die Marke “MUC-Consulting” aufgrund des Widerspruchs zu löschen ist.
Der prägende Wortbestandteil “MUC” ist identisch, der Bestandteil “Consulting als beschreibende Angabe zu verstehen, so dass dieser als nicht hinreichend unterscheidungskräftig in den Hintergrund tritt.
Die von der mittels Widerspruch angegriffenen Marke “MUC-Consulting” beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind soweit gefasst, dass diese die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit umfassen oder zumindest mit umfassen kann.
BPatG, Beschluss v. 22.09.2015 – 24 W (pat) 48/13
Verfahren:
Widerspruchsverfahren
Angemeldete Marke:
JAM ON
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Haar-Gel, Haar-Pflegemittel, Kosmetika
Widerspruchsmarke:
JAM
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körperund Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel;
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit platinierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente.
Ergebnis:
Zwischen den Kollisionszeichen besteht hinsichtlich der beanspruchten Waren Verwechslungsgefahr, so dass die Marke “JAM ON” zu löschen ist.
Die angegriffene Marke hält den erforderlichen Zeichenabstand zur Widerspruchsmarke nicht ein, weil der Zusatz “ON” lediglich als Handlungsaufruf zu werten ist und sich auf den vorderen Wortbestandteil “JAM” bezieht.
Rechtsprechung in Bezug auf Löschungsverfahren
BPatG, Beschluss v. 22.09.2015 – 29 W (pat) 22/13
Verfahren:
Löschungsverfahren nach Löschungsantrag
Marke:
Wort-/Bildmarke: 3020100534230
Waren und Dienstleistungen:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Ergebnis:
Löschung der Wort-/Bildmarke aufgrund eines Löschungsantrags nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG, weil diese in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht hinreichend unterscheidungskräftig war und auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung ist.
Weder der Wortbestandteil „Deutsche Manufakturen e. V.“ noch die einfachen grafischen Elemente weisen die für die Unterscheidungskraft notwendigen Anforderungen auf.
Der Eintragung des angegriffenen Wort-/Bildzeichens steht und stand bereits zum Anmeldezeitpunkt hinsichtlich der geschützten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
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Über Rechtsanwalt Klenke
Ralph Klenke
TwitterRalph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.