Im Rahmen der Harmonisierung des deutschen und europäischen Markenrechts ist durch Inkrafttreten des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) das deutsche Markenrecht an die EU-Markenrechtsrichtlinie (2015/2436) weiter angepasst worden. Die Änderungen dürften in einigen Bereichen weitreichende Auswirkungen haben. Zwei Änderungen werden nachfolgend besonders hervorgehoben, nämlich einerseits die Möglichkeiten von Markeninhaber sich gegen Markeneintragungen zu wehren, obgleich die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist und andererseits die Möglichkeit zur innovativen Neuanmeldungen von Medienmarken.

Das Nichtigkeitsverfahren von bestehenden Marken

Bisher konnte jeder gegen bereits eingetragene Marken einen Löschungsantrag stellen, wenn er der Meinung war, dass absolute Schutzhindernisse bei der Markenanmeldung nicht ausreichend geprüft wurden und die eingetragene Marke gelöscht werden müsse. Dies ist auch weiterhin möglich. Neu ist aber, dass zukünftig auch Löschungsanträge wegen relativer Schutzhindernisse gestellt werden können. Damit können Markeninhaber aufgrund ihrer älteren Marke eine später eingetragene Marke zu Fall bringen, ohne auf einen mit einem hohen Kostenrisiko verbundenen Gerichtsprozess angewiesen zu sein. Dies betrifft insbesondere Markeninhaber, die ihre Marke nicht überwachen und erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Markenkollision aufmerksam werden.

Während das Vorgehen einer bereits eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse eher denjenigen schützt, der wegen einer an sich nicht eintragungsfähigen Marke abgemahnt wurde, wird nun der Markeninhaber gestärkt. Während das Kostenrisiko einer Löschungsklage auf Grundlage eines Streitwerts in Höhe von etwa 50.000,- EUR berechnet wird (7.705,87 EUR), fällt für das Nichtigkeitsverfahren nur eine Gebühr in Höhe von 400,- EUR an. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Bearbeitung der Nichtigkeitsverfahren aufgrund der steigenden Anzahl von Anträgen längere Zeit in Anspruch nehmen wird.

Bestimmbarkeit der Marke bei Anmeldung

Bisher war zwingende Voraussetzung bei der Markenanmeldung, dass die Marke in zwei dimensionaler Form grafisch dargestellt werden musste. Dies ist bei den gängigen Wortmarken und Wort-/Bildmarken auch kein Problem. Etwas schwieriger war aber die Eintragung von Hörmarken bzw. Klangmarken. Denn Sound kann zwar hörbar unterscheidungskräftig produziert werden, diesen Sound aber allein mit Noten grafisch darzustellen ist jedoch nicht möglich, da die gleiche Note mit unterschiedlichen Sounds und Klängen so unterschiedlich sein können, dass sie auch markenrechtlich den notwendigen Abstand einhalten.

Nunmehr genügt es, dass die Marke eindeutig und klar bestimmbar ist. Dies ist beispielsweise mit Einreichen einer abspielbaren mp3 der Fall sein. Soweit keine absoluten Schutzhindernisse der Markeneintragung entgegenstehen, sind auf diese Weise nicht nur beliebige Soundstrukturen, wie beispielsweise Soundlogos und Transitionsounds, sondern auch Multimediamarken, wie beispielsweise Videos oder Gifs, als Marke eintragungsfähig. Dieses vereinfachte Eintragungserfordernis dürfte den Weg zu einer Vielzahl von möglichen neuen Markenformen abseits der klassischen Wortmarke und Wort-/Bildmarke ebnen.

Weitere Änderungen im Überblick

  • Neue Markenform „Gewährleistungsmarke“ mit Garantiefunktion für Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen
  • Auf Antrag können nun Lizenzen im Register eingetragen werden
  • Geschützte geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen stellen nun absolute Schutzhindernisse dar
  • Für alle neu eingetragenen Marken endet die Schutzdauer genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag. Die Markeninhaber werden vom Deutschen Patent- und Markenamt acht Monate vor Ablauf der Schutzdauer benachrichtigt. Antrag und Verlängerungsgebühr müssen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzfrist eingereicht bzw. gezahlt werden. Die Nachfrist erstreckt sich auf sechs Monate nach Ablauf der Schutzdauer.
  • Mindestens zwei Monate Cooling-Off Phase im Widerspruchsverfahren auf Antrag der Parteien zwecks gütlicher Einigung eingeführt
  • Nachweis für die rechtserhaltenden Benutzung einer Marke beginnt fünf Jahre vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke
  • Benutzungsschonfrist beginnt mit dem Tag an dem kein Widerspruch mehr gegen die eingetragene Marke erhoben werden kann
Beratung Markenrecht
Rechtsberatung im Markenrecht

Ihre Fragen rund ums Markenrecht beantwortet Ihnen Ralph Klenke als Anwalt für Markenrecht gern.

Nutzen Sie den kostenlosen Erstkontakt, um Ihr markenrechtliches Anliegen zu schildern.

(0511) 7130 0030
info@kanzlei-klenke.de
Über Rechtsanwalt Klenke

Ralph Klenke

Twitter

Ralph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.


Warning: Undefined variable $date in /data/web/1/000/042/630/157095/htdocs/kanzlei-klenke/wp-content/themes/pro-child/functions.php on line 260

In Markenrecht von Ralph KlenkeZuletzt geändert am 5. Juli 2020