Nicht erst seit der Presseerklärung zu den BGH Entscheidungen „Tauschbörse I-III“ (nunmehr im Volltext veröffentlicht: Urteile vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14) stellt sich die Frage, auf welche Art und Weise Eltern verpflichtet sind, ihre minderjährigen Kinder bei erstmaliger Überlassung des Internetanschlusses darüber zu belehren, dass die Benutzung von Tauschbörsen rechtswidrig und damit verboten ist, wenn urheberrechtlich geschützte Werke getauscht werden und kein Einverständnis der entsprechenden Urheber vorliegt.

Fest steht, dass das Aufstellen allgemeiner Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ seitens der Eltern ihren Kindern gegenüber nicht ausreicht (BGH Urteil vom 11.06.2015 I ZR 7/14).

Um eine ausreichende Belehrung gerichtlich nachweisen zu können, müsste diese also schriftlich vorliegen und zum Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung erfolgt sein. Diesen Nachweis können Eltern Jahre später in einem Gerichtsprozess jedoch nur selten erbringen.

Von der Belehrungspflicht zu unterscheiden ist die Überwachungspflicht, die erst besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt. Dies wäre wohl anzunehmen, wenn auf dem vom Kind genutzten Computer Ordner mit offensichtlich durch Tauschbörse heruntergeladenen Musik- und/oder Filmdateien gefunden werden.

Wie soll nun so eine schriftliche Belehrung aussehen?

Vor dem Hintergrund, dass sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes richten müssen, wird deutlich, dass es dem BGH nicht darauf ankommen kann, einem 13-jährigen Kind eine schriftliche Vereinbarung zur Unterzeichnung vorzulegen, wie dies bei einem fast volljährigen Teenager erforderlich scheint.

Insofern fragt sich, wie eine angemessene Belehrung eines 13-jährigen Kindes erfolgen kann.

Hier schlage ich folgende Vorgehensweise vor:

  1. Erstellen Sie ein Bild in Form eines Warnhinweises mit Hilfe einer Software (Paint, Gimp oder Photoshop). Sie könnten beispielsweise das runde Verbotsschild, wie aus dem Straßenverkehr bekannt, mit den Worten „Filesharing verboten“ oder „P2P Tauschbörse verboten“ verwenden.
  2. Richten Sie dieses Bild als Desktop-Hintergrundbild ein.
  3. Fotografieren Sie Ihr Kind vor dem Computer mit diesem Hintergrundbild. Dabei sollte die Datumsfunktion der Kamera eingestellt sein, damit nachvollziehbar ist, wann das Foto entstanden ist.

Gern dürfen Sie nachfolgende Bilder für diesen Zweck herunterladen und entsprechend verwenden:

p2p belehrung desktop HIntergrundbild - Tauschbörse verboten

oder

Urheberrecht: Belehrung Filesharing verboten!

Indem Sie Ihr Kind vor dem Computer mit dem Warnhinweis fotografieren, können Sie substantiiert vortragen, dass Sie Ihr Kind in Bezug auf Tauschbörsen belehrt haben. Denn es ist m.E. lebensnah davon auszugehen, dass Sie Ihrem Kind auch erklärt haben, was es mit dem Warnhinweis auf sich hat. Das Datum auf dem Foto dient als Nachweis dafür, wann Sie Ihr Kind belehrt haben, nämlich bei erstmaliger Nutzung Ihres Internetanschlusses.

Fazit

Aufgrund mangelnder gerichtlicher Entscheidungen zu dieser Vorgehensweise kann zwar nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, dass diese Art der Belehrung letztlich vor Gericht standhalten wird. Jedoch dürfte eine in dieser Form vorgenommene Belehrung deutlich über das vom BGH für nicht ausreichend gehaltene Maß hinausgehen.

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Ralph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.


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In Urheberrecht von Ralph KlenkeZuletzt geändert am 5. Juli 2020