Nachdem ein Hotel die Betreiberin eines Bewertungsportals auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen in Anspruch genommen und verklagt hatte, entschied der BGH mit Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal, dass Betreiber einer Bewertungsplattform für unwahre Tatsachenbehauptungen ihrer Nutzer nicht gemäß § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG hafte, sofern diese nach Kenntnis der klaren Rechtsverletzung die Äußerung löscht und kein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt.

Dies geht aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2015 hervor.

Im vorliegenden Fall hatte ein Hotel die unwahre Tatsachenbehauptung eines Nutzers auf einem Bewertungsportal

“Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen”

als geschäftsschädigende Tatsachenbehauptung eingestuft und die Betreiberin des entsprechenden Hotelbewertungsportals auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Hotel mahnte die Betreiberin ab, welche daraufhin die beanstandete Bewertung löschte, eine Unterlassungserklärung jedoch nicht abgab.

Zunächst stellte der BGH klar, dass die Betreiberin sich weder durch eine Prüfung der Bewertung noch durch deren statische Auswertung die Nutzerbewertung zu Eigen gemacht habe. Nachdem der BGH auch die Verbreitung der Bewertung ausschloss, nahm er Stellung zur Haftung eines Dienstanbieters für unwahre Tatsachenbehauptungen von Dritten im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG, welche nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt sei.

Eine Haftung sei danach nur anzunehmen, wenn spezifische Prüfungspflichten verletzt werden. Dabei sei auch auf die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung im Einzelfall abzustellen. Einem Dienstanbieter sei es nicht zuzumuten, dass aufgrund von Prüfungspflichten sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder eine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert wird. Daher sei es diesem auch nicht zuzumuten, Nutzerbewertungen im Vorfeld auf deren Inhalt hin zu prüfen.

Erst wenn er von der klaren Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wird und diese dennoch nicht beseitigt, hafte der Portalbetreiber, sofern er kein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, welches besondere Prüfungspflichten auslöst.

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Ralph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.


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In Wettbewerbsrecht von Ralph KlenkeZuletzt geändert am 27. März 2019