Heute hat mich ein an Markeninhabern gerichtetes Schreiben der Deutsche Markenverwaltung GmbH erreicht. Die DMVG unterbreitet darin das Angebot, gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 1950,- EUR zzgl. MwSt. die Verlängerung der entsprechenden Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. Davon umfasst sind drei Waren- und Dienstleistungsklassen. Für jede weitere Klasse wird ein Betrag in Höhe von 460,- EUR zzgl. MwSt. fällig.

Die Leistung der DMVG beschränkt sich die Einzahlung der Gebühren beim DPMA

Für die Verlängerung der Schutzdauer genügt jedoch die schlichte Einzahlung der Amtsgebühren beim Markenamt. Nur wenn die Marke für lediglich einen Teil der eingetragenen Waren- und Dienstleistungen verlängert werden soll, wird ein gesondertes Formular benötigt.

Aus § 1 der dem Schreiben angehängten AGB geht hervor, dass sich die vertragliche Leistung allein auf die Einzahlung der amtlichen Verlängerungsgebühren beschränkt. Insofern kann das Angebot der DMVG auch nur die vollständige Verlängerung der Marke betreffen.

Zum Vergleich: Die Amtsgebühren der Verlängerung einer deutschen Marke beim DPMA betragen 750,- EUR für drei Waren- und Dienstleistungsklassen und 260,- EUR für jede weitere Klasse.

Ende der Schutzdauer eintragen – Gebühren rechtzeitig einzahlen – Schreiben wegwerfen

Die DMVG berechnet also allein für die Einzahlung der amtlichen Verlängerungsgebühren einen Betrag in Höhe von 1.200,- EUR. Vielleicht mag ein Markeninhaber, der ohne anwaltlichen Beistand seine Marke angemeldet hat und die Verlängerung der Schutzdauer nicht mehr auf dem Zettel hatte sogar dankbar für diesen Hinweis sein. Für mein Empfinden steht der geforderte Betrag jedoch nicht im Verhältnis zu der angebotenen Dienstleistung.

Markeninhaber, die Ihre Anmeldung von einem Rechtsanwalt vornehmen haben lassen, erhalten grundsätzlich vor Ablauf der Schutzdauer einen entsprechenden Hinweis, da die Akte auf Wiedervorlage liegt.

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Ralph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.


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In Markenrecht von Ralph KlenkeZuletzt geändert am 27. März 2019