Dieser Artikel ist aufgrund der Markenrechtsreform vom 14.01.2019 hinsichtlich des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit nicht mehr aktuell und wurde entsprechend aktualisiert.

Soundbeispiel Klangmarke:

Macht man sich bewusst, welche tiefgehenden Emotionen durch Klänge, Akkordfolgen und Melodien in uns Menschen geweckt werden können, erstaunt es zunächst, dass die Bedeutung von Soundlogos als effektive Marketingmaßnahme immer noch stark unterschätzt wird.

Die Bedeutung von Sound Branding für Ihr Unternehmen

Oft besteht die Markenidentität eines Unternehmens lediglich aus einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke. Diese beiden klassischen Markenformen stellen auch die notwendige Basis für eine starke Markenidentität dar, sind aber lediglich über den optischen Sinneskanal wahrnehmbar. Eine Hörmarke bedient dagegen die emotional äußerst empfängliche akustische Wahrnehmung.

Mit den heutigen Möglichkeiten im Internet stellt die technische Umsetzung und Einbindung von Sound auf Internetseiten, Imagevideos oder Podcasts keine mehr Schwierigkeit dar. Es bleibt einzig dem Feingefühl des jeweiligen Unternehmers zu entscheiden, in welchen konkreten Medien ein Soundlogo sinnvoll eingesetzt werden soll, um ihre Funktion zu erfüllen und nicht etwa als unangenehm von der Zielgruppe empfunden zu werden. Die Positionierung eines Soundlogos als Startsound eines Internetauftritts ist beispielsweise aufgrund meist vernachlässigter Lautstärkeeinstellungen beim Internetnutzer wohl eher nicht zu empfehlen. Dennoch bieten Imagefilme, Videotutorials, Ratgebervideos oder Audio-Podcasts auf der Unternehmensseite selbst oder anderen Internetplattformen, eine hervorragende Möglichkeit Soundlogos wirkungsvoll zu platzieren.

Nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Marktsättigung rein optisch wahrnehmbarer Marken, gewinnt die Hörmarke für Unternehmen immer mehr an Bedeutung, um die Markenidentität zu steigern, ihren Wiedererkennungswert zu erhöhen und infolgedessen im Kommunikationswettbewerb sich gegenüber seinen Mitbewerbern abzugrenzen.

Die Eintragung der Hörmarke

Grundsätzlich folgt die Eintragung der Hörmarke denselben Regeln, wie sie für jede andere Marke auch gelten. Ebenso wie beispielsweise bei Wortmarken ist Voraussetzung, dass das Kennzeichen in der Lage ist, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die eigentliche Herausforderung der Eintragung liegt in dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass für deutsche und europäische Markenanmeldungen unterschiedliche grafische Darstellungsmöglichkeiten zugelassen sind. Beide Markenämter lassen die Einreichung der Darstellung in Notenschrift zu. Dabei verlangt der EuGH ein in Takte gegliedertes Notensystem, das insbesondere Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen und ggf. Vorzeichen enthält, um die Tonfolge, Tonlänge und Tonhöhe der zur Anmeldung gebrachten Hörmarke eindeutig bestimmen zu können. Zudem ist eine klangliche Wiedergabe auf einem Datenträger im WAVE- oder MP3-Format einzureichen.

Solange die Hörmarke aus Ton- und Akkordfolgen besteht, ist auch die grafische Darstellung und damit die Eintragung in diesem Zusammenhang kein Problem. Schwieriger wird es, wenn es darum geht, reine Klänge oder Geräusche zur Anmeldung zu bringen. Dies dürfte auf den ersten Blick für deutsche Marke ausgeschlossen sein, weil das bis 2003 als grafisches Hilfsmittel zugelassene Sonagramm heute nicht mehr vom DPMA akzeptiert wird. Das Sonagramm sei nicht selbsterklärend, so dass Wettbewerber den Schutzumfang der eingetragenen Marke nicht eindeutig und klar erkennen können. Obgleich das HABM in seiner Entscheidung vom 27.09.2007 (R 708/2006-4 – Tarzan Yell) mit Hinweis auf eine ähnliche Argumention das Sonagramm ebenso nicht als zulässig erachtet hat, wird es in der Praxis vom HABM durch Entscheidung des Präsidenten bis heute zugelassen (Punkt 2.1.2.3 Sound marks – Richtlinie der Markenpraxis vom HABM).

Da das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit mit der Markenrechtsreform entfällt, wird das Anmelden von Hörmarken stark vereinfacht. Dies gilt jedoch vorerst nur für die deutsche und europäische Marke.

Die Anforderungen in Bezug auf die grafische Darstellung bei der Anmeldung einer internationalen Marke sind nicht eindeutig genannt. So ist das Erfordernis der grafischen Darstellung erfüllt, wenn „z.B. musikalische Notenschriften“ eingereicht werden. Zu beachten ist jedoch, dass die WIPO keine elektronischen Sound-Dateien zulässt (Punkt 2.1.3.2 der Prüfungsrichtlinien, Teil M, Internationale Marken).

Damit dürfte der Schutzumfang bei einer eingetragenen internationalen Hörmarke am weitesten gehen, da mangels klanglicher Wiedergabe über eine etwaige Verwechslungsgefahr in Bezug auf das Klangbild zweier ansonsten identischer grafischer Darstellungen nur gemutmaßt werden kann.

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Ralph Klenke

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Ralph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.


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In Markenrecht von Ralph KlenkeZuletzt geändert am 27. März 2019