Gerade bei der Bildernutzung im Internet spielt der gutgläubige Erwerb von Nutzungsrechten eine große Rolle. Oft werden die erforderlichen Nutzungsrechte nicht vom Urheber selbst (hier dem Fotografen) erworben, sondern vielfach von Bild- und/oder Werbeagenturen bezogen.

Hat der Urheber die erforderlichen Nutzungsrechte nicht wirksam an die entsprechende Agentur abgetreten, so ist diese auch nicht berechtigt, ihren Kunden die Rechte an der Nutzung dieser Bilder einzuräumen.

Wenn ahnungslose Kunden von einer Agentur Bilder oder Fotos erwerben, diese auf ihrer Internetseite einbinden und sich lediglich auf die Zusicherung der Agentur verlassen, dass diese über die erforderlichen Nutzungsrechte an den entsprechenden Bildern/Fotos verfüge, handeln sie fahrlässig und sind dem eigentlichen Rechteinhaber zum Schadensersatz verpflichtet.

Dies hat das OLG München mit Beschluss vom 15.01.2015 – Az.: 29 W 2554/14 klargestellt. Es reiche eben nicht aus, sich allein auf die Aussage der Agentur zu verlassen. Vielmehr sei der Kunde dazu verpflichtet gewesen, sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, die eine rechtmäßige Rechteeinräumung bestätigen.

Sofern die Agentur ihrerseits schuldhaft handelte und die eigene Haftung nicht wirksam per Vertrag ausgeschlossen hat, kann der Kunde die Abmahnkosten von der Agentur zurückverlangen.

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Ralph Klenke ist Rechtsanwalt in Hannover und Gründer des Musiklabels Envloop Records. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht.


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In Urheberrecht von Ralph KlenkeZuletzt geändert am 27. März 2019