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Anwalt für Vertragsrecht

Vertragsprüfung und Gestaltung für Unternehmen Bei der Gestaltung Ihrer Verträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit gemäß § 311 Abs. 1 BGB, welcher durch gesetzliche Vorschriften wie der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB oder dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB eingeschränkt werden. Sofern Sie bereits in Vertragsverhandlungen stehen, beachten Sie bitte, dass bereits bei der Vertragsanbahnung ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entstehen kann, welches zur gegenseitigen Sorgfalt verpflichtet und weiterlesen...