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Markenrecht14 Min.

Markenanmeldung und Verwechslungsgefahr – Entscheidungen aus der Rechtsprechung

Wann ist eine Marke unterscheidungskräftig und wann besteht Verwechslungsgefahr? Ausgewählte Entscheidungen des Bundespatentgerichts und ihre rechtlichen Kernaussagen.

RK
Ralph Klenke
Rechtsanwalt in Hannover
Illustration einer Markenprüfung: Zwei Kennzeichen werden gegenübergestellt, daneben eine Waage als Symbol für die Rechtsprechung.

Ob eine Bezeichnung als Marke eingetragen werden kann, hängt wesentlich davon ab, ob sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG sind insbesondere Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben können.

Bei der Prüfung kommt es jedoch nicht allein auf die Bedeutung der einzelnen Wortbestandteile an. Entscheidend ist vielmehr, wie das angesprochene Publikum das Zeichen in seiner Gesamtheit wahrnimmt und welchen Bezug es zu den konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen herstellt.

Auch im Widerspruchsverfahren können vermeintlich geringfügige Unterschiede zwischen zwei Marken ausschlaggebend sein. Ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, beurteilt sich insbesondere nach der Ähnlichkeit der Zeichen, der Ähnlichkeit der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Die nachfolgenden Beschlüsse des Bundespatentgerichts aus den Monaten September und Oktober 2015 verdeutlichen, wie unterschiedlich die rechtliche Beurteilung im Einzelfall ausfallen kann. Die Entscheidungen betreffen Fragen, die bei Markenanmeldungen und der Prüfung älterer Markenrechte auch heute noch von Bedeutung sind.

I. Unterscheidungskraft bei der Markenanmeldung

Wortmarke „MULTIZOO“ – Unterscheidungskraft trotz beschreibender Wortbestandteile

BPatG, Beschluss vom 09.09.2015 – 28 W (pat) 563/12

Verfahren: Markenanmeldung

Angemeldetes Zeichen: MULTIZOO

Waren: Unter anderem Tierkosmetika, veterinärmedizinische Erzeugnisse, Futtermittel und Heimtierstreu der Klassen 3, 5 und 31.

Ergebnis: Die Wortmarke MULTIZOO ist für die beanspruchten Waren hinreichend unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig.

Der vorangestellte Wortbestandteil „Multi“ bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass von etwas ein Vielfaches vorhanden ist. In Verbindung mit dem nachfolgenden Begriff „Zoo“ ergibt sich daraus jedoch keine ohne Weiteres verständliche Sachaussage über die beanspruchten Waren.

Die naheliegende Bedeutung „viele Zoos“ beschreibt weder die Beschaffenheit noch die Bestimmung der angemeldeten Waren.

Das Bundespatentgericht hat deshalb festgestellt, dass dem Gesamtbegriff MULTIZOO nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann. Auch ein Freihaltebedürfnis an der konkreten Wortkombination bestand nicht.

Die Entscheidung zeigt, dass die Kombination einzelner beschreibender oder allgemein verständlicher Wortbestandteile nicht zwangsläufig zu einem insgesamt beschreibenden Zeichen führt.

Maßgeblich bleibt, ob der Gesamtbegriff für die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine unmittelbar verständliche Sachangabe darstellt.

Wortmarke „ADAPTOR1“ – Unterscheidungskraft durch eine nachgestellte Zahl

BPatG, Beschluss vom 29.10.2015 – 30 W (pat) 552/13

Verfahren: Markenanmeldung

Angemeldetes Zeichen: ADAPTOR1

Waren: Unter anderem spezielle Anschlussvorrichtungen für computernetzwerkbasierte Operationsplattformen der Klassen 9 und 10 sowie Druckereierzeugnisse der Klasse 16.

Ergebnis: Die Wortmarke ADAPTOR1 ist für die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Waren hinreichend unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig.

Der Zeichenbestandteil „ADAPTOR“ bezeichnet einen Adapter und beschreibt damit die Funktion der beanspruchten Anschlussvorrichtungen. Dennoch konnte das Bundespatentgericht der Kombination dieses Begriffs mit der nachgestellten Ziffer „1“ nicht jegliche Unterscheidungskraft absprechen.

Die Zahl „1“ wird nicht zwangsläufig als werblicher Hinweis auf eine besondere Qualität oder Spitzenstellung verstanden. Anders als bei Formulierungen wie „Nr. 1“ ergab sich aus der konkreten Zeichenbildung kein eindeutiger Hinweis auf einen erstklassigen Adapter.

Auch eine rein beschreibende Bedeutung im Sinne einer nummerierten Anschlussvorrichtung konnte das Gericht für die beanspruchten Spezialwaren nicht feststellen.

Dabei berücksichtigte das Bundespatentgericht insbesondere, dass zwar bei Computern und elektronischen Geräten Anschlussstellen häufig mit fortlaufenden Nummern bezeichnet werden, eine entsprechende Bezeichnungspraxis für die hier betroffenen Anschlussvorrichtungen in Operationsräumen jedoch nicht nachgewiesen war.

Hinsichtlich der Waren der Klasse 16 fehlte es bereits an einem unmittelbaren beschreibenden Bezug, weil Druckereierzeugnisse nicht die Funktion eines Adapters erfüllen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst die Ergänzung eines beschreibenden Begriffs um eine einzelne Ziffer im konkreten Fall zur Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens beitragen kann.

Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass beschreibende Bezeichnungen durch das bloße Anhängen einer Zahl generell als Marke eintragungsfähig werden. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Kombination vom angesprochenen Verkehr als Sachangabe oder als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird.

Wortmarke „HydroTherapy“ – Unterscheidungskraft abhängig von den beanspruchten Waren

BPatG, Beschluss vom 15.10.2015 – 30 W (pat) 543/13

Verfahren: Markenanmeldung, Teilzurückweisung

Angemeldetes Zeichen: HydroTherapy

Waren: Unter anderem Pflaster, Wundverbände, Kompressen, medizinische Watte, Mullbinden und Desinfektionsmittel der Klasse 5.

Ergebnis: Die Wortmarke HydroTherapy ist lediglich für die beanspruchte Ware „Desinfektionsmittel“ hinreichend unterscheidungskräftig. Für die übrigen im Beschwerdeverfahren noch beanspruchten Waren fehlt es dagegen an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Die Wortkombination „HydroTherapy“ wird vom angesprochenen Verkehr im Sinne von „Wassertherapie“ oder „Wasserbehandlung“ verstanden.

Für Pflaster, Wundverbände, Kompressen und vergleichbare Waren stellt der Begriff eine beschreibende Angabe dar. Denn diese Produkte können für den Einsatz im Rahmen einer Wassertherapie bestimmt oder hierfür besonders geeignet sein.

Der angesprochene Verkehr wird in der Bezeichnung daher keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren, sondern eine Sachangabe zu deren Bestimmung oder Verwendung erkennen.

Anders verhält es sich nach Auffassung des Bundespatentgerichts bei der ebenfalls beanspruchten Ware „Desinfektionsmittel“.

Für diese konnte das Gericht keinen entsprechend unmittelbaren beschreibenden Bezug zu einer Wassertherapie feststellen. Insbesondere werden Desinfektionsmittel regelmäßig nicht selbst im Rahmen einer solchen Behandlung dem Wasser ausgesetzt oder aufgrund besonderer wasserabweisender Eigenschaften verwendet.

Das Bundespatentgericht hat deshalb die Zurückweisung der Anmeldung hinsichtlich der Ware „Desinfektionsmittel“ aufgehoben.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Unterscheidungskraft einer Marke stets im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist.

Eine Bezeichnung kann für bestimmte Waren eine beschreibende Sachangabe darstellen und für andere Waren dennoch als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sein.

Wort-/Bildmarke „Kommune 2.0“ – Einfache grafische Gestaltung genügt nicht

BPatG, Beschlüsse vom 14.10.2015 – 24 W (pat) 50/14 und 24 W (pat) 51/14

Verfahren: Markenanmeldungen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke

Angemeldetes Zeichen: Kommune 2.0

Dienstleistungen: Unter anderem Unternehmensberatung, Telekommunikation, Organisation von Veranstaltungen sowie Entwicklung und Beratung im Bereich von Verwaltungssoftware der Klassen 35, 38, 41 und 42.

Ergebnis: Sowohl der Wortmarke als auch der Wort-/Bildmarke „Kommune 2.0“ fehlt es hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Der Wortbestandteil „Kommune“ bezeichnet eine Gemeinde als unterste staatliche Verwaltungseinheit. Die nachgestellte Ziffernkombination „2.0“ wird nicht nur im Bereich der Informationstechnologie, sondern auch darüber hinaus als Hinweis auf eine moderne oder weiterentwickelte Ausführung verstanden.

Die Wortkombination „Kommune 2.0“ erschöpft sich damit nach Auffassung des Bundespatentgerichts in einem Sachhinweis auf eine modern ausgerichtete Gemeindeverwaltung.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden darin keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen, sondern lediglich eine Angabe zur Bestimmung oder zum Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen.

Auch die Anmeldung als Wort-/Bildmarke führte zu keinem anderen Ergebnis.

Die grafische Gestaltung bestand im Wesentlichen aus einem gelben Rechteck mit schwarzer Umrandung, das an ein Ortsschild erinnert.

Das Bundespatentgericht hielt diese Gestaltung nicht für ausreichend, um dem Zeichen insgesamt Unterscheidungskraft zu verleihen. Vielmehr verstärkte die Darstellung als Ortsschild noch den inhaltlichen Bezug zur kommunalen Verwaltung.

Auch eine Verkehrsdurchsetzung konnte der Anmelder nicht nachweisen. Der Umstand, dass die Bezeichnung bereits von einem Verein verwendet wurde und bei einzelnen Institutionen bekannt war, genügte hierfür nicht.

Die Entscheidungen zeigen, dass die bloße grafische Ausgestaltung eines beschreibenden Begriffs nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit als Wort-/Bildmarke führt.

Erforderlich ist vielmehr, dass die konkrete Gestaltung geeignet ist, dem Gesamtzeichen einen hinreichend unterscheidungskräftigen Charakter zu verleihen. Eine einfache Umrahmung oder eine zum beschreibenden Aussagegehalt passende grafische Darstellung reicht hierfür regelmäßig nicht aus.

Wort-/Bildmarke „handelsblatt“ – Markenschutz durch Verkehrsdurchsetzung

BPatG, Beschluss vom 05.10.2015 – 29 W (pat) 45/13

Verfahren: Markenanmeldung, Teilzurückweisung

Angemeldetes Zeichen: handelsblatt (Wort-/Bildmarke)

Waren und Dienstleistungen: Wirtschafts- und Finanztageszeitungen der Klasse 16 sowie Herausgabe von Wirtschafts- und Finanztageszeitungen der Klasse 41.

Ergebnis: Die angemeldete Wort-/Bildmarke ist für die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig.

Der Wortbestandteil „Handelsblatt“ stellt im Zusammenhang mit Wirtschafts- und Finanztageszeitungen ursprünglich eine beschreibende Sachangabe dar, der die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Allerdings kann ein zunächst schutzunfähiges Zeichen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung eintragungsfähig werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Zeichen infolge seiner Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt hat.

Das Bundespatentgericht stellte fest, dass der Wortbestandteil „Handelsblatt“ diese Voraussetzung erfüllte. Die Bezeichnung wurde vom angesprochenen Publikum nicht mehr lediglich als Sachangabe für eine Wirtschaftszeitung verstanden, sondern als Kennzeichen einer bestimmten Zeitung.

Die grafische Gestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke beschränkte sich im Wesentlichen auf den Schriftzug und einen einfachen senkrechten Balken. Diese Gestaltung besaß für sich genommen keine besondere Unterscheidungskraft.

Entscheidend war deshalb nicht die grafische Ausgestaltung, sondern die Verkehrsdurchsetzung des Wortbestandteils „Handelsblatt“.

Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass zwischen Wirtschafts- und Finanztageszeitungen und der Dienstleistung ihrer Herausgabe ein besonders enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Die festgestellte Verkehrsdurchsetzung konnte daher auch bei der Beurteilung der beanspruchten Herausgabedienstleistungen berücksichtigt werden.

Die Entscheidung zeigt, dass selbst eine ursprünglich beschreibende Bezeichnung Markenschutz erlangen kann, wenn sie sich aufgrund ihrer Benutzung als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat.

Die bloße Bekanntheit einer Bezeichnung genügt hierfür allerdings nicht. Erforderlich ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen gerade als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen.

II. Verwechslungsgefahr zwischen Marken

Wortmarke „MUC“ gegen „MUC-Consulting“ – Beschreibender Zusatz verhindert Verwechslungsgefahr nicht

BPatG, Beschluss vom 22.09.2015 – 29 W (pat) 541/12

Verfahren: Widerspruchsverfahren

Angegriffene Marke: MUC-Consulting

Widerspruchsmarke: MUC

Dienstleistungen: Die angegriffene Marke beanspruchte insbesondere Unternehmensberatung und weitere betriebswirtschaftliche Beratungsdienstleistungen der Klasse 35 sowie Coaching und die Durchführung von Workshops der Klasse 41. Die ältere Marke war unter anderem für Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr geschützt.

Ergebnis: Zwischen den Marken MUC und MUC-Consulting besteht Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke war deshalb aufgrund des Widerspruchs zu löschen.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zunächst zu berücksichtigen, dass die jüngere Marke den Wortbestandteil „MUC“ der älteren Marke vollständig übernimmt.

Der zusätzliche Begriff „Consulting“ wird vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf eine Beratungsdienstleistung verstanden. Ihm kommt deshalb im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen keine eigenständige Kennzeichnungskraft zu.

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts wird die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht durch den vorangestellten Bestandteil „MUC“ geprägt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Buchstabenfolge „MUC“ unter anderem als Abkürzung für München verwendet wird. Zwar kann dieser Begriff in bestimmten Zusammenhängen einen beschreibenden Inhalt besitzen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der älteren, isoliert eingetragenen Wortmarke „MUC“ für die geschützten Dienstleistungen jegliche Kennzeichnungskraft fehlt.

Entscheidend war außerdem, dass die von der jüngeren Marke beanspruchten Beratungsdienstleistungen so weit gefasst waren, dass sie die von der älteren Marke geschützten Beratungsleistungen ganz oder teilweise erfassten beziehungsweise ihnen ähnlich waren.

Aufgrund der Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der klanglichen Übereinstimmung des prägenden Zeichenbestandteils hat das Bundespatentgericht die Verwechslungsgefahr bejaht.

Die Entscheidung zeigt, dass die Ergänzung einer älteren Marke um einen beschreibenden Begriff nicht zwangsläufig ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Insbesondere Zusätze, welche lediglich die Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, können bei der Beurteilung des Gesamteindrucks in den Hintergrund treten.

Wort-/Bildmarken „Astral Versicherungsmakler“ und „Astral Personalservice“ – Verwechslungsgefahr trotz unterschiedlicher grafischer Gestaltung

BPatG, Beschluss vom 09.10.2015 – 29 W (pat) 578/12

Verfahren: Widerspruchsverfahren

Angegriffene Marke: astral PERSONALSERVICE (Wort-/Bildmarke)

Widerspruchsmarke: ASTRAL Versicherungsmakler (Wort-/Bildmarke)

Dienstleistungen: Die angegriffene Marke war für Personal- und Stellenvermittlung der Klasse 35 eingetragen. Die ältere Marke beanspruchte unter anderem Unternehmensberatung und betriebswirtschaftliche Beratung der Klasse 35 sowie Versicherungs- und Finanzdienstleistungen der Klasse 36.

Ergebnis: Zwischen den beiden Wort-/Bildmarken besteht Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke war deshalb aufgrund des Widerspruchs zu löschen.

Die grafische Gestaltung der beiden Marken unterscheidet sich erheblich.

Während die ältere Marke in Marineblau gehalten ist und neben dem Wortbestandteil „ASTRAL“ eine stilisierte Figur sowie mehrere Sterne enthält, ist die angegriffene Marke überwiegend in Rot gestaltet und weist ebenfalls ein grafisches Sternenelement auf.

Das Bundespatentgericht hat deshalb eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht verneint.

In klanglicher Hinsicht gelangte das Gericht jedoch zu einem anderen Ergebnis.

Bei beiden Marken steht der Wortbestandteil „Astral“ im Vordergrund. Die weiteren Begriffe „Versicherungsmakler“ und „Personalservice“ beschreiben lediglich die jeweiligen Geschäftsfelder und treten deshalb bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks in den Hintergrund.

Auch die grafischen Elemente konnten daran nichts ändern. Denn der angesprochene Verkehr orientiert sich bei einer Kombination aus Wort und Bild regelmäßig an dem kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil, weil dieser die einfachste Möglichkeit zur Benennung der Marke bietet.

Entscheidend war außerdem die Ähnlichkeit der beanspruchten Dienstleistungen.

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts bestehen zwischen Personalvermittlung und Unternehmensberatung enge Berührungspunkte. Insbesondere kann die Beratung von Unternehmen auch Fragen der Personalbeschaffung und des Personaleinsatzes umfassen.

Das Gericht stellte deshalb eine hohe Ähnlichkeit der Dienstleistungen fest.

Aufgrund der klanglichen Übereinstimmung des prägenden Wortbestandteils „Astral“ und der hohen Dienstleistungsähnlichkeit wurde die Verwechslungsgefahr bejaht.

Die Entscheidung zeigt, dass eine unterschiedliche grafische Gestaltung zweier Wort-/Bildmarken eine Verwechslungsgefahr nicht zwangsläufig ausschließt.

Auch wenn sich die Zeichen bildlich deutlich unterscheiden, kann bereits ihre klangliche Ähnlichkeit ausreichen, um bei identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Wortmarke „CARS“ gegen Wort-/Bildmarke „ÇARSI“ – Keine Verwechslungsgefahr trotz übereinstimmender Buchstaben

BPatG, Beschluss vom 21.10.2015 – 29 W (pat) 31/13

Verfahren: Widerspruchsverfahren

Angegriffene Marke: ÇARSI (Wort-/Bildmarke)

Widerspruchsmarke: CARS

Waren und Dienstleistungen: Die angegriffene Marke war unter anderem für Textilwaren der Klasse 24, Bekleidung der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen. Die ältere Marke beanspruchte ebenfalls Schutz für Bekleidung sowie weitere Waren und Dienstleistungen, insbesondere aus den Klassen 18, 25 und 35.

Ergebnis: Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr. Der Widerspruch gegen die jüngere Marke blieb daher erfolglos.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke in ihrer Wechselwirkung zu berücksichtigen.

Das Bundespatentgericht konnte im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr selbst für identische Waren ausschließen. Eine nähere Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit war deshalb nicht erforderlich.

In schriftbildlicher Hinsicht unterschieden sich die Zeichen ausreichend voneinander.

Die angegriffene Wort-/Bildmarke wies eine auffällige grafische Gestaltung auf, die an ein Graffiti erinnerte. Insbesondere die farbliche Hervorhebung einzelner Buchstaben und die Gestaltung des Buchstabens „A“ als Anarchiezeichen führten zu einem deutlich anderen visuellen Gesamteindruck als bei der älteren Wortmarke CARS.

Auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr bestand nicht.

Während das englische Wort „Cars“ vom angesprochenen Publikum ohne Weiteres im Sinne von „Autos“ verstanden wird, besitzt die Bezeichnung „ÇARSI“ für weite Teile des deutschen Verkehrs keinen entsprechenden Bedeutungsgehalt.

Soweit die angegriffene Marke als „Cars one“ verstanden werden sollte, führt auch dieser Begriffsinhalt nach Auffassung des Gerichts ausreichend von der älteren Marke weg.

Schließlich verneinte das Bundespatentgericht auch eine klangliche Verwechslungsgefahr.

Zwar stimmen die Zeichen in der Buchstabenfolge „Cars“ überein. Bei einer Aussprache der jüngeren Marke als „Carsi“ unterscheiden sie sich jedoch in der Silbenzahl, im Sprechrhythmus und in der Vokalfolge.

Während die ältere Marke einsilbig ausgesprochen wird, besteht die jüngere Bezeichnung aus zwei Silben und endet auf den deutlich wahrnehmbaren Vokal „i“.

Diese Unterschiede genügten nach Auffassung des Bundespatentgerichts, um den erforderlichen Zeichenabstand einzuhalten.

Die Entscheidung zeigt, dass selbst die Übernahme einer vollständigen Buchstabenfolge aus einer älteren Marke nicht zwangsläufig zur Verwechslungsgefahr führt.

Maßgeblich bleibt der Gesamteindruck der Vergleichszeichen. Deutliche Unterschiede in der Aussprache, im Begriffsinhalt oder in der grafischen Gestaltung können eine Verwechslungsgefahr auch bei identischen Waren ausschließen.

Wortmarke „Sebamed“ gegen Wort-/Bildmarke „fedamed“ – Klangliche Verwechslungsgefahr trotz unterschiedlicher Anfangsbuchstaben

BPatG, Beschluss vom 02.10.2015 – 25 W (pat) 107/14

Verfahren: Widerspruchsverfahren

Angegriffene Marke: fedamed (Wort-/Bildmarke)

Widerspruchsmarke: Sebamed

Waren: Die angegriffene Marke war für Shampoo der Klasse 3 sowie medizinisch-pharmazeutische Präparate für den Haarwuchs der Klasse 5 eingetragen. Die ältere Marke Sebamed beanspruchte unter anderem Schutz für Shampoos und pharmazeutische Erzeugnisse.

Ergebnis: Zwischen den Marken Sebamed und fedamed besteht Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Wort-/Bildmarke war deshalb aufgrund des Widerspruchs zu löschen.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr war zunächst zu berücksichtigen, dass die von beiden Marken beanspruchten Waren identisch waren.

Die ältere Marke Sebamed verfügte nach Auffassung des Bundespatentgerichts jedenfalls über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwar weisen die Wortbestandteile „Seba“ und „med“ beschreibende Anklänge auf. In ihrer Kombination bilden sie jedoch einen eigenständigen und hinreichend fantasievollen Gesamtbegriff.

Die angegriffene Wort-/Bildmarke unterschied sich durch ihre grafische Gestaltung von der älteren Wortmarke. Die Umrahmung und die rote Schrift des Wortbestandteils „fedamed“ waren jedoch einfacher Art und besaßen keine eigenständige kennzeichnende Bedeutung.

Für den klanglichen Vergleich waren deshalb die Wortbestandteile „Sebamed“ und „fedamed“ maßgeblich.

Das Bundespatentgericht stellte fest, dass die Bezeichnungen bei gleicher Silbenzahl und Betonung sowohl im Sprechrhythmus als auch in der Vokalfolge übereinstimmen. Zudem besitzen beide Marken die identische Endsilbe „med“.

Die Unterschiede zwischen den Konsonanten „d“ und „b“ innerhalb der Wörter sind klanglich gering. Auch die abweichenden Anfangsbuchstaben „S“ und „f“ genügten nach Auffassung des Gerichts nicht, um einen ausreichenden Zeichenabstand herzustellen.

Zwar kommt dem Wortanfang bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit regelmäßig eine besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall wurden die Unterschiede am Wortanfang jedoch durch die zahlreichen Übereinstimmungen im weiteren Wortverlauf überlagert.

Auch der Umstand, dass die Endsilbe „med“ auf einen medizinischen Bezug hinweisen kann und deshalb für sich genommen nur eingeschränkt kennzeichnungskräftig ist, führte zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks durfte dieser Bestandteil nicht vollständig ausgeblendet werden.

Das Bundespatentgericht bejahte deshalb eine klangliche Verwechslungsgefahr.

Die Entscheidung zeigt, dass unterschiedliche Anfangsbuchstaben eine Verwechslungsgefahr nicht zwangsläufig ausschließen.

Entscheidend bleibt der klangliche Gesamteindruck der Vergleichszeichen. Übereinstimmungen in Silbenzahl, Betonung, Sprechrhythmus und Vokalfolge können dazu führen, dass auch Zeichen mit unterschiedlichen Anfangskonsonanten als verwechslungsfähig beurteilt werden.