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Vertragsrecht25 Min.

Konzert abgesagt – Hat der Künstler Anspruch auf seine Gage?

Wann erhält ein Künstler trotz Konzertabsage seine Gage? Zur Vergütung bei Annahmeverzug, höherer Gewalt, Kündigung und Störung der Geschäftsgrundlage.

RK
Ralph Klenke
Rechtsanwalt in Hannover
Beleuchtete Konzertbühne bei Dämmerung mit Publikum und dem Schriftzug „Veranstaltung abgesagt!“.

Wird eine Musikveranstaltung vom Veranstalter abgesagt, stellt sich die Frage, ob der Künstler beziehungsweise die Künstleragentur einen Anspruch auf die vereinbarte Gage hat oder ob der Vergütungsanspruch aufgrund der Absage entfällt.

Die Gründe für den Ausfall einer Veranstaltung können vielfältig sein. Neben behördlichen Veranstaltungsverboten und außergewöhnlichen Naturereignissen kommen insbesondere wirtschaftliche Gründe, eine zu geringe Nachfrage nach Eintrittskarten oder organisatorische Schwierigkeiten des Veranstalters in Betracht.

Für die rechtliche Beurteilung ist zunächst entscheidend, weshalb die Veranstaltung abgesagt wurde und welche Vereinbarungen die Parteien für diesen Fall getroffen haben.

Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Durchführung der Veranstaltung tatsächlich unmöglich geworden ist oder ob sich der Veranstalter lediglich dazu entschlossen hat, die Veranstaltung nicht durchzuführen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob der Künstlervertrag rechtlich als Dienstvertrag oder Werkvertrag einzuordnen ist. Denn hiervon hängt unter anderem ab, unter welchen Voraussetzungen der Veranstalter den Vertrag kündigen kann und ob der Künstler seinen Vergütungsanspruch trotz des ausgefallenen Auftritts behält.

1. Welche Bedeutung haben die vertraglichen Vereinbarungen?

Ausgangspunkt für die Beurteilung möglicher Vergütungsansprüche ist zunächst der zwischen dem Künstler beziehungsweise der Künstleragentur und dem Veranstalter geschlossene Vertrag.

Häufig enthalten Künstlerverträge Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Veranstaltung abgesagt oder verschoben werden kann und welche Folgen dies für die vereinbarte Gage hat.

Dabei können insbesondere sogenannte Force-Majeure-Klauseln von Bedeutung sein, mit denen die Parteien bestimmte Fälle höherer Gewalt und deren Rechtsfolgen vertraglich regeln.

Allerdings führt die bloße Verwendung des Begriffs „höhere Gewalt“ nicht automatisch dazu, dass der Veranstalter von seiner Vergütungspflicht befreit wird.

Entscheidend ist vielmehr, welche Ereignisse von der jeweiligen Vertragsklausel erfasst werden und welche Rechtsfolgen die Parteien für den Eintritt eines solchen Ereignisses vereinbart haben.

Fehlt eine entsprechende Vereinbarung oder ist diese auf den konkreten Fall nicht anwendbar, richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den gesetzlichen Vorschriften.

Dabei ist insbesondere zwischen einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung, der Kündigung des Künstlervertrags und dem bloßen Wegfall des wirtschaftlichen Interesses des Veranstalters an der Durchführung der Veranstaltung zu unterscheiden.

Allein der Umstand, dass sich eine Veranstaltung wirtschaftlich nicht mehr lohnt, berechtigt den Veranstalter nicht ohne Weiteres dazu, die Veranstaltung ohne Vergütungsfolgen abzusagen.

Ob der Künstler seine Gage dennoch verlangen kann, hängt unter anderem von der rechtlichen Einordnung des Vertrags und den Umständen ab, die zur Absage geführt haben.

2. Dienstvertrag oder Werkvertrag – Welche rechtliche Einordnung gilt für Künstlerverträge?

Für die Frage, ob der Künstler bei der Absage einer Musikveranstaltung einen Anspruch auf die vereinbarte Gage hat, ist zunächst zu klären, ob die Parteien einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag geschlossen haben.

Die Unterscheidung ist von Bedeutung, weil sich insbesondere die Voraussetzungen einer Kündigung und die Folgen für den Vergütungsanspruch danach richten, welche Vertragsart vorliegt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien ihre Vereinbarung als Künstlervertrag, Konzertvertrag oder Gastspielvertrag bezeichnet haben. Entscheidend ist vielmehr, welche Leistungen der Künstler nach dem Inhalt des Vertrags schuldet.

Dienstvertrag nach § 611 BGB

Bei einem Dienstvertrag verpflichtet sich der Künstler zur Erbringung der vereinbarten Dienste, ohne dass er einen bestimmten Leistungserfolg schuldet.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Musiker verpflichtet wird, bei einer bestimmten Veranstaltung aufzutreten und dort seine künstlerische Darbietung zu erbringen.

Geschuldet ist dann die vereinbarte Tätigkeit, nicht aber ein darüber hinausgehender Erfolg, etwa eine bestimmte Zuschauerzahl oder der wirtschaftliche Erfolg der Veranstaltung.

Bei einem Dienstvertrag können insbesondere die Regelungen über den Annahmeverzug nach § 615 BGB Bedeutung erlangen.

Sagt der Veranstalter eine Veranstaltung ab, obwohl der Künstler zur Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistung bereit und in der Lage ist, kann der Vergütungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 615 BGB bestehen bleiben.

Der Künstler muss sich allerdings ersparte Aufwendungen und bestimmte anderweitige Einkünfte anrechnen lassen.

Eine Absage durch den Veranstalter führt bei einem Dienstvertrag daher nicht zwangsläufig dazu, dass der Künstler seinen Anspruch auf die vereinbarte Gage verliert.

Ob Annahmeverzug vorliegt, ist jedoch anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Insbesondere ist zu unterscheiden, ob der Veranstalter eine weiterhin mögliche Leistung lediglich nicht entgegennehmen möchte oder ob die Durchführung des vereinbarten Auftritts tatsächlich unmöglich geworden ist.

Werkvertrag nach § 631 BGB

Anders verhält es sich bei einem Werkvertrag.

Bei diesem schuldet der Künstler nicht lediglich die Erbringung einer Tätigkeit, sondern einen bestimmten vertraglich vereinbarten Erfolg.

Ein Werkvertrag kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Komponist damit beauftragt wird, für eine bestimmte Veranstaltung eine eigens hierfür geschaffene Musikkomposition zu erstellen und diese zu einem vereinbarten Zeitpunkt in einer festgelegten Form abzuliefern.

In diesem Fall schuldet der Komponist nicht lediglich seine kompositorische Tätigkeit, sondern die Herstellung des vertraglich vereinbarten Werks.

Auch bei der Verpflichtung eines Künstlers für eine Veranstaltung kann eine werkvertragliche Einordnung in Betracht kommen, wenn die Parteien die Erbringung eines konkret bestimmten Leistungserfolgs vereinbart haben. Hierfür genügt allerdings nicht bereits, dass ein bestimmtes Konzertprogramm zu einem festgelegten Zeitpunkt aufgeführt werden soll.

Vielmehr muss sich aus der Vereinbarung ergeben, dass die Herbeiführung eines nach objektiven Kriterien bestimmbaren Erfolgs und nicht lediglich die künstlerische Tätigkeit im Vordergrund steht.

Die bloße Konkretisierung der geschuldeten Leistung macht einen Künstlervertrag deshalb noch nicht zum Werkvertrag.

Für den Werkvertrag sieht § 648 BGB ein besonderes Kündigungsrecht des Bestellers vor.

Danach kann der Veranstalter als Besteller den Vertrag grundsätzlich bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen.

Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Künstler seinen Vergütungsanspruch vollständig verliert.

Vielmehr bleibt der Künstler nach § 648 BGB grundsätzlich berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich allerdings insbesondere dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt beziehungsweise zu erwerben böswillig unterlässt.

Davon zu unterscheiden ist die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB, für die andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen gelten.

Auch bei einem Werkvertrag kann der Veranstalter deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass mit der Absage des Konzerts sämtliche Vergütungsansprüche des Künstlers entfallen.

Die rechtliche Einordnung hängt vom Einzelfall ab

Dass die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag auch im Veranstaltungsbereich von praktischer Bedeutung ist, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2001 – III ZR 265/00.

In dem Verfahren ging es um einen Beleuchtungstechniker, der für eine Konzerttournee der Musikgruppe „Tic Tac Toe“ engagiert worden war.

Nachdem die Tournee wegen eines Zerwürfnisses zwischen den Mitgliedern der Musikgruppe endgültig ausgefallen war, verlangte der Beleuchtungstechniker die vereinbarte Vergütung.

Der Bundesgerichtshof billigte die Einordnung des Vertrags als Dienstvertrag.

Maßgeblich war insbesondere, dass der Techniker während der Tournee fortlaufende Tätigkeiten nach den Vorgaben des Lichtdesigners und der Produktionsleitung zu erbringen hatte. Die Vergütung richtete sich nach der Anzahl der jeweiligen Konzert-, Probe- und Tourneetage und war nicht vom Eintritt eines bestimmten Leistungserfolgs abhängig.

Darüber hinaus stellte der Bundesgerichtshof auf die vertragliche Risikoverteilung ab. Die Veranstalterin hatte den Techniker trotz der Schwierigkeiten bei der Durchführung der Tournee an seiner vertraglichen Verpflichtung festgehalten und ihn damit an der Annahme eines anderen Engagements gehindert.

Unter diesen Umständen musste die Veranstalterin das Risiko des endgültigen Scheiterns der Tournee tragen. Der Vergütungsanspruch des Technikers blieb bestehen.

Die Entscheidung betrifft zwar keinen Musiker, verdeutlicht aber, dass bei Verträgen im Veranstaltungsbereich nicht allein auf den ausgefallenen Auftritt abgestellt werden darf.

Entscheidend sind vielmehr der konkret geschuldete Leistungsinhalt und die vertragliche Verteilung des Risikos einer Veranstaltungsabsage.

Die rechtliche Einordnung als Dienstvertrag oder Werkvertrag ist deshalb Ausgangspunkt der weiteren Prüfung, beantwortet für sich genommen aber noch nicht abschließend die Frage, ob der Künstler bei einer Konzertabsage seine Gage verlangen kann.

3. Absage wegen höherer Gewalt oder behördlicher Untersagung – Wann entfällt der Vergütungsanspruch?

Wird eine Musikveranstaltung aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses abgesagt, stellt sich zunächst die Frage, ob die Durchführung des Konzerts tatsächlich unmöglich geworden ist oder ob der Veranstalter lediglich ein wirtschaftliches oder organisatorisches Interesse an der Absage hat.

Von besonderer Bedeutung sind dabei Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Veranstaltungsverbote oder sonstige außergewöhnliche Umstände gehören.

Häufig werden derartige Ereignisse unter dem Begriff der höheren Gewalt zusammengefasst.

Allerdings handelt es sich bei der höheren Gewalt nicht um einen eigenständigen gesetzlichen Tatbestand, der stets dieselben Rechtsfolgen auslöst.

Entscheidend ist vielmehr, ob das betreffende Ereignis nach dem Inhalt des Vertrags und den gesetzlichen Vorschriften dazu führt, dass die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden kann.

Behördliche Untersagung einer Veranstaltung

Untersagt die zuständige Behörde die Durchführung einer Musikveranstaltung, kann die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung rechtlich unmöglich werden.

Das gilt beispielsweise, wenn ein Konzert aufgrund einer behördlichen Sicherheitsanordnung nicht stattfinden darf und die geschuldete Leistung ausschließlich an dem vereinbarten Veranstaltungstermin erbracht werden kann.

Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

Ist der Künstler verpflichtet, an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort aufzutreten, kann die Leistung nach Ablauf dieses Termins regelmäßig nicht mehr in der ursprünglich vereinbarten Form nachgeholt werden.

Allerdings bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Künstler auch seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung verliert.

Zwar sieht § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich vor, dass bei einem Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.

Hiervon bestehen jedoch Ausnahmen.

Nach § 326 Abs. 2 BGB kann der Anspruch auf die Gegenleistung insbesondere dann bestehen bleiben, wenn der Gläubiger für den Umstand, aufgrund dessen die Leistung nicht erbracht werden kann, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn das Leistungshindernis zu einer Zeit eintritt, in der sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet.

Daneben können bei einem Dienstvertrag die Regelungen des § 615 BGB von Bedeutung sein. Auch die vertragliche Risikoverteilung ist zu berücksichtigen.

Aus der behördlichen Untersagung einer Veranstaltung allein lässt sich deshalb noch nicht ableiten, dass der Künstler seinen Anspruch auf die vereinbarte Gage verliert.

Vielmehr ist zu prüfen, welche Partei nach dem Vertrag und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften das Risiko des Veranstaltungsausfalls trägt.

Höhere Gewalt ohne behördliches Veranstaltungsverbot

Nicht jede Absage aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses beruht auf einer behördlichen Anordnung.

Denkbar ist beispielsweise, dass eine Veranstaltung wegen eines schweren Unwetters abgesagt wird, obwohl kein ausdrückliches Veranstaltungsverbot besteht.

Auch in diesem Fall kommt es darauf an, ob das Ereignis die Durchführung des Konzerts tatsächlich unmöglich macht oder ob dem Veranstalter lediglich zusätzliche Schwierigkeiten und Kosten entstehen.

Ist etwa der Veranstaltungsort durch eine Überschwemmung zerstört worden und steht für den vereinbarten Termin keine geeignete Ausweichmöglichkeit zur Verfügung, kann eine Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung in Betracht kommen.

Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn die Veranstaltung zwar mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre, ihre Durchführung aber weiterhin möglich ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine bloße Erschwerung oder Verteuerung der Leistung grundsätzlich nicht mit deren Unmöglichkeit gleichzusetzen ist.

In besonderen Fällen können allerdings auch die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB vorliegen. Darüber hinaus kommt eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht.

Auch hier ist deshalb eine Beurteilung anhand der konkreten Umstände erforderlich.

Freiwillige Absage aus wirtschaftlichen Gründen

Von den vorgenannten Fällen ist die freiwillige Absage einer Musikveranstaltung aus wirtschaftlichen Gründen zu unterscheiden.

Hat der Veranstalter beispielsweise weniger Eintrittskarten verkauft als erwartet und entscheidet er sich deshalb, das Konzert nicht durchzuführen, liegt darin grundsätzlich noch kein Fall höherer Gewalt.

Das wirtschaftliche Risiko einer Veranstaltung trägt regelmäßig der Veranstalter, sofern die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben.

Der Umstand, dass die Durchführung eines Konzerts voraussichtlich zu einem Verlust führt, macht die geschuldete Leistung nicht ohne Weiteres unmöglich.

Insbesondere kann sich der Veranstalter nicht allein deshalb auf § 275 BGB berufen, weil das wirtschaftliche Interesse an der Durchführung der Veranstaltung entfallen ist.

Sagt der Veranstalter unter diesen Umständen das Konzert ab, kommen je nach rechtlicher Einordnung des Vertrags Vergütungsansprüche des Künstlers nach § 615 BGB oder § 648 BGB in Betracht.

Auch Schadensersatzansprüche können im Einzelfall zu prüfen sein.

Die bloße Unwirtschaftlichkeit einer Veranstaltung berechtigt den Veranstalter daher nicht dazu, sich ohne Weiteres von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Künstler zu lösen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Künstler den vereinbarten Auftritt weiterhin erbringen könnte und hierzu bereit ist.

Entscheidend ist die vertragliche Risikoverteilung

Bei der Frage, ob eine Konzertabsage zum Wegfall der vereinbarten Gage führt, genügt es nicht, lediglich den Grund für die Absage festzustellen.

Vielmehr muss geprüft werden, ob die geschuldete Leistung tatsächlich unmöglich geworden ist, welche Vertragspartei das Risiko des Leistungshindernisses trägt und ob vertragliche Regelungen für den Fall einer Veranstaltungsabsage bestehen.

Auch die rechtliche Einordnung des Künstlervertrags als Dienst- oder Werkvertrag kann hierbei entscheidend sein.

Nicht jede Absage aufgrund höherer Gewalt führt zum Wegfall des Vergütungsanspruchs. Umgekehrt begründet auch nicht jede vom Veranstalter ausgesprochene Absage automatisch einen Anspruch auf die vollständige Gage.

Maßgeblich bleiben die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände des Einzelfalls.

4. Welche Vergütungsansprüche bestehen bei einer Konzertabsage?

Sagt der Veranstalter ein Konzert ab, obwohl der Künstler zur Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistung bereit und in der Lage ist, stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf die vereinbarte Gage bestehen bleibt.

Dabei ist zwischen den unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen zu unterscheiden.

Insbesondere kann es darauf ankommen, ob der Veranstalter mit der Annahme der geschuldeten Leistung in Verzug gerät oder ob er einen als Werkvertrag einzuordnenden Künstlervertrag kündigt.

Vergütungsanspruch bei einem Dienstvertrag – § 615 BGB

Liegt ein Dienstvertrag vor, kann der Künstler seinen Vergütungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 615 BGB auch dann behalten, wenn der vereinbarte Auftritt nicht stattfindet.

Nach dieser Vorschrift bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bestehen, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der geschuldeten Dienste in Verzug gerät.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Veranstalter ein Konzert wegen geringer Ticketverkäufe absagt, obwohl die Durchführung weiterhin möglich wäre und der Künstler zum vereinbarten Zeitpunkt auftreten könnte.

In einem solchen Fall liegt der Grund für den Ausfall der künstlerischen Leistung nicht darin, dass der Künstler seine Verpflichtung nicht erfüllen kann. Vielmehr nimmt der Veranstalter die angebotene Leistung nicht entgegen.

Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Veranstalter tatsächlich im Annahmeverzug befindet. Hierfür muss der Künstler grundsätzlich leistungsfähig und leistungswillig sein. Außerdem muss die Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften angeboten worden sein oder ein entsprechendes Angebot ausnahmsweise entbehrlich sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Künstler die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne den ausgefallenen Auftritt nachholen zu müssen.

Der Veranstalter kann sich daher bei einem Dienstvertrag nicht allein dadurch von seiner Vergütungspflicht befreien, dass er eine wirtschaftlich unattraktiv gewordene Veranstaltung absagt.

Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn die geschuldete Leistung tatsächlich unmöglich geworden ist. Dann sind insbesondere die Regelungen der §§ 275 und 326 BGB sowie die vertragliche Risikoverteilung zu berücksichtigen.

Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Einkünfte

Ein fortbestehender Vergütungsanspruch bedeutet allerdings nicht, dass der Künstler in jedem Fall die vollständige Gage ohne Abzüge verlangen kann.

Nach § 615 Satz 2 BGB muss er sich den Wert derjenigen Aufwendungen anrechnen lassen, die er infolge des ausgefallenen Auftritts erspart hat.

Hierzu können beispielsweise Fahrtkosten, Übernachtungskosten oder sonstige Aufwendungen gehören, die der Künstler bei Durchführung des Konzerts selbst hätte tragen müssen.

Ebenso sind Einkünfte anzurechnen, die der Künstler durch eine anderweitige Verwendung seiner Dienste erzielt oder böswillig zu erzielen unterlässt.

Übernimmt der Künstler anstelle des abgesagten Konzerts beispielsweise einen anderen Auftritt, kann dessen Vergütung deshalb bei der Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen sein.

Voraussetzung ist allerdings, dass die anderweitigen Einkünfte auf der durch den Ausfall frei gewordenen Arbeitskraft beruhen.

Einnahmen aus Auftritten, die der Künstler unabhängig von der Absage ohnehin hätte durchführen können, sind nicht ohne Weiteres anzurechnen.

Maßgeblich ist deshalb nicht allein die vereinbarte Gage, sondern auch die Frage, welche Aufwendungen und anderweitigen Verdienstmöglichkeiten durch die Absage tatsächlich entstanden oder entfallen sind.

Vergütungsanspruch bei einem Werkvertrag – § 648 BGB

Ist der Künstlervertrag als Werkvertrag einzuordnen, gelten andere gesetzliche Regelungen.

Nach § 648 BGB kann der Besteller einen Werkvertrag grundsätzlich bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen.

Eine solche Kündigung ist nicht davon abhängig, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Veranstalter den Künstlervertrag ohne wirtschaftliche Folgen beenden kann.

Vielmehr bleibt der Unternehmer nach § 648 BGB grundsätzlich berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.

Er muss sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt beziehungsweise zu erwerben böswillig unterlässt.

Sagt der Veranstalter ein Konzert ab und kündigt einen als Werkvertrag einzuordnenden Künstlervertrag, kann der Vergütungsanspruch deshalb trotz der Kündigung bestehen bleiben.

Die gesetzliche Regelung enthält außerdem eine Vermutung zugunsten des Unternehmers.

Danach wird vermutet, dass ihm fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine gesetzliche Begrenzung des Anspruchs auf fünf Prozent.

Vielmehr kann der Künstler bei entsprechender Darlegung auch eine höhere Vergütung verlangen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Auch die freie Kündigung eines Werkvertrags führt somit nicht dazu, dass der Veranstalter ohne Weiteres von seiner Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit wird.

Von dieser freien Kündigung ist die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB zu unterscheiden. Für sie gelten andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Vergütung bereits erbrachter Proben und Vorbereitungsleistungen

Besondere Schwierigkeiten können entstehen, wenn der Künstler zum Zeitpunkt der Absage bereits Leistungen erbracht hat.

Das betrifft insbesondere Proben, die Erstellung eines eigens für die Veranstaltung vorgesehenen Programms oder sonstige vertraglich geschuldete Vorbereitungsleistungen.

Ob hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt werden kann, hängt zunächst von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Haben die Parteien beispielsweise eine gesonderte Vergütung für bestimmte Proben vereinbart und wurden diese bereits durchgeführt, kann der entsprechende Vergütungsanspruch unabhängig von der späteren Konzertabsage entstanden sein.

Anders kann es sich verhalten, wenn die vereinbarte Gage sämtliche Vorbereitungen und den eigentlichen Auftritt umfasst, ohne dass eine gesonderte Vergütung für einzelne Leistungen vorgesehen ist.

In diesem Fall muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Leistungen bei der Abrechnung des Vertrags zu berücksichtigen sind.

Bei einem Dienstvertrag sind bereits vertragsgemäß erbrachte Dienste grundsätzlich zu vergüten, soweit der Vergütungsanspruch hierfür entstanden ist.

Bei einem Werkvertrag hängt die Vergütung bereits erbrachter Teilleistungen insbesondere davon ab, aus welchem Grund das Vertragsverhältnis beendet wurde und welche gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen.

Im Fall einer wirksamen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB ist der Unternehmer gemäß Absatz 5 grundsätzlich nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

Bei einer freien Kündigung nach § 648 BGB gilt dagegen die bereits dargestellte Vergütungsregelung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Einkünfte.

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen die Leistung ohne Kündigung unmöglich geworden ist. Hier richtet sich der Vergütungsanspruch insbesondere nach § 326 BGB und den dort vorgesehenen Ausnahmen.

Der Künstler sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass sämtliche Proben und Vorbereitungsleistungen mit der Absage einer Veranstaltung automatisch vergütungslos werden.

Ebenso wenig besteht allerdings unabhängig vom Vertragsinhalt stets ein gesonderter Vergütungsanspruch für jede vorbereitende Tätigkeit.

Entscheidend bleibt, welche Leistungen vereinbart und bereits erbracht wurden und aus welchem rechtlichen Grund die Durchführung des Konzerts unterbleibt.

5. Außerordentliche Kündigung des Künstlervertrags – Wann liegt ein wichtiger Grund vor?

Neben der Unmöglichkeit der Leistungserbringung kommt bei der Absage einer Musikveranstaltung auch die außerordentliche Kündigung des Künstlervertrags in Betracht.

Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Für einen Dienstvertrag ergibt sich das außerordentliche Kündigungsrecht aus § 626 BGB. Bei einem Werkvertrag ist § 648a BGB maßgeblich.

In beiden Fällen genügt es nicht, dass eine Vertragspartei lediglich das Interesse an der weiteren Durchführung des Vertrags verloren hat.

Außerordentliche Kündigung bei einem Dienstvertrag – § 626 BGB

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu dessen vereinbartem Ende nicht zugemutet werden kann.

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab.

Denkbar ist beispielsweise, dass ein Künstler seine vertraglichen Verpflichtungen erheblich verletzt und dadurch die ordnungsgemäße Durchführung des Konzerts gefährdet.

Auch schwerwiegende Vertragsverletzungen des Veranstalters können den Künstler zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.

Anders verhält es sich grundsätzlich bei einer Absage aus rein wirtschaftlichen Gründen.

Hat der Veranstalter beispielsweise nicht genügend Eintrittskarten verkauft, führt dies allein regelmäßig nicht dazu, dass ihm die Fortsetzung des Künstlervertrags unzumutbar wird.

Das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung kann nicht ohne Weiteres durch eine außerordentliche Kündigung auf den Künstler verlagert werden.

Bei einer Kündigung nach § 626 BGB ist außerdem die gesetzliche Frist zu beachten.

Nach § 626 Abs. 2 BGB muss die Kündigung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Die außerordentliche Kündigung eines Künstlervertrags setzt damit mehr voraus als die Entscheidung des Veranstalters, das Konzert nicht mehr durchführen zu wollen.

Außerordentliche Kündigung bei einem Werkvertrag – § 648a BGB

Ist der Künstlervertrag als Werkvertrag einzuordnen, können beide Vertragsparteien den Vertrag gemäß § 648a BGB aus wichtigem Grund kündigen.

Auch hier ist entscheidend, ob dem Kündigenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des vereinbarten Werks zugemutet werden kann.

Dabei sind insbesondere die Bedeutung des Kündigungsgrundes, die Interessen beider Vertragsparteien und mögliche mildere Maßnahmen zu berücksichtigen.

Beruht der Kündigungsgrund auf einer Vertragsverletzung, ist zudem zu prüfen, ob vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich eine Frist zur Abhilfe gesetzt oder eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. § 648a Abs. 3 BGB verweist insoweit auf § 314 Abs. 2 und 3 BGB.

Eine Abmahnung oder Fristsetzung ist allerdings nicht in jedem Fall erforderlich. Insbesondere kann sie entbehrlich sein, wenn besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

Von der außerordentlichen Kündigung ist die freie Kündigung des Werkvertrags nach § 648 BGB zu unterscheiden.

Während der Veranstalter bei der freien Kündigung grundsätzlich keinen besonderen Kündigungsgrund benötigt, kann er sich auf § 648a BGB nur berufen, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt.

Dieser Unterschied ist vor allem für die Berechnung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung.

Veranstaltungsabsage wegen einer konkreten Gefährdung

Besondere Schwierigkeiten können entstehen, wenn die Absage eines Konzerts mit einer Gefährdung von Künstlern, Mitarbeitern oder Besuchern begründet wird.

Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Durchführung der Veranstaltung aufgrund der konkreten Umstände tatsächlich mit erheblichen Gefahren verbunden wäre.

Nicht jede abstrakte Befürchtung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.

Vielmehr kommt es darauf an, wie schwerwiegend die Gefahr ist und ob sie durch zumutbare Maßnahmen beseitigt oder ausreichend reduziert werden kann.

Bei einer drohenden Unwetterlage kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob die Veranstaltung in einem geschützten Bereich durchgeführt, zeitlich verschoben oder durch organisatorische Sicherheitsmaßnahmen abgesichert werden könnte.

Allerdings darf die Prüfung möglicher Alternativen nicht dazu führen, dass von den Vertragsparteien die Inkaufnahme erheblicher Gefahren verlangt wird.

Ob eine konkrete Gefährdung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist deshalb anhand der tatsächlichen Umstände und der beiderseitigen Interessen zu beurteilen.

Ist die Durchführung des Konzerts aufgrund einer behördlichen Untersagung oder eines anderen Ereignisses bereits unmöglich geworden, sind daneben die gesetzlichen Folgen der Unmöglichkeit zu prüfen.

Nicht jedes Leistungshindernis muss deshalb über eine außerordentliche Kündigung gelöst werden.

Welche Vergütung erhält der Künstler nach einer außerordentlichen Kündigung?

Die Rechtsfolgen einer wirksamen außerordentlichen Kündigung unterscheiden sich danach, ob ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt.

Bei einem Dienstvertrag bestimmt § 628 Abs. 1 BGB, dass der Dienstverpflichtete nach Beginn der Dienstleistung grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann.

Allerdings enthält die Vorschrift Einschränkungen, insbesondere wenn die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des Dienstverpflichteten veranlasst wurde und die bisherigen Leistungen für den anderen Vertragsteil infolge der Kündigung kein Interesse mehr haben.

Bei einem Werkvertrag ergibt sich aus § 648a Abs. 5 BGB, dass der Unternehmer nach einer Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich nur die Vergütung verlangen kann, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

Hat der Künstler bereits gesondert vergütungspflichtige Leistungen erbracht, kann hierfür deshalb weiterhin ein Vergütungsanspruch bestehen.

Dagegen folgt aus einer wirksamen außerordentlichen Kündigung nicht automatisch ein Anspruch auf die vollständige Vergütung für sämtliche noch ausstehenden Leistungen.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass eine außerordentliche Kündigung mögliche Schadensersatzansprüche nicht ausschließt.

Für den Dienstvertrag ergibt sich dies insbesondere aus § 628 Abs. 2 BGB. Auch § 648a Abs. 6 BGB stellt ausdrücklich klar, dass die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, durch die Kündigung nicht ausgeschlossen wird.

Ein Schadensersatzanspruch setzt allerdings voraus, dass seine jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere genügt die bloße Tatsache einer wirksamen Kündigung hierfür nicht.

Eine wirksame außerordentliche Kündigung kann somit zum Wegfall des Anspruchs auf die noch nicht verdiente Vergütung führen. Bereits erbrachte Leistungen und mögliche Schadensersatzansprüche sind jedoch gesondert zu prüfen.

Unberechtigte Kündigung des Veranstalters

Von besonderer Bedeutung ist schließlich die Frage, welche Folgen eintreten, wenn der Veranstalter den Künstlervertrag außerordentlich kündigt, obwohl tatsächlich kein wichtiger Grund vorliegt.

In diesem Fall beendet die ausgesprochene Kündigung das Vertragsverhältnis nicht ohne Weiteres mit den Rechtsfolgen einer berechtigten außerordentlichen Kündigung.

Es muss vielmehr geprüft werden, ob der Vertrag fortbesteht und welche Ansprüche sich aus der Weigerung des Veranstalters ergeben, die vereinbarte Leistung entgegenzunehmen.

Bei einem Dienstvertrag kommen insbesondere Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs nach § 615 BGB in Betracht.

Bei einem Werkvertrag kann sich die Frage stellen, ob die Kündigungserklärung nach ihrem Inhalt und den Umständen als freie Kündigung gemäß § 648 BGB auszulegen ist.

Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche zu prüfen sein.

Der Veranstalter kann sich deshalb nicht bereits durch die Bezeichnung einer Vertragsbeendigung als „außerordentliche Kündigung“ von seinen Vergütungspflichten befreien.

Entscheidend ist, ob die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kündigungsrechts tatsächlich vorliegen.

6. Störung der Geschäftsgrundlage – Kann der Künstlervertrag angepasst werden?

Neben der Unmöglichkeit der Leistungserbringung und einer außerordentlichen Kündigung kommt bei außergewöhnlichen Ereignissen auch eine Anpassung des Künstlervertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht.

Die Vorschrift erfasst Fälle, in denen sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben.

Voraussetzung ist außerdem, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.

Allerdings genügt eine schwerwiegende Veränderung der Umstände allein noch nicht, um eine Vertragsanpassung verlangen zu können.

Vielmehr muss dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar sein.

Wann liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor?

Denkbar ist beispielsweise, dass eine Musikveranstaltung aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses zwar weiterhin durchgeführt werden könnte, sich die tatsächlichen Rahmenbedingungen gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch grundlegend verändert haben.

Dabei kann insbesondere von Bedeutung sein, ob die Vertragsparteien bei Abschluss des Künstlervertrags von bestimmten Umständen ausgegangen sind, die später weggefallen sind.

Allerdings ist zwischen einer schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage und der Verwirklichung eines gewöhnlichen wirtschaftlichen Risikos zu unterscheiden.

Verkauft der Veranstalter weniger Eintrittskarten als erwartet oder steigen seine Kosten für die Durchführung des Konzerts, fällt dies grundsätzlich in seinen wirtschaftlichen Risikobereich.

Der Veranstalter kann deshalb nicht ohne Weiteres verlangen, dass der Künstler auf einen Teil seiner Gage verzichtet, weil die Veranstaltung andernfalls nicht mehr gewinnbringend durchgeführt werden kann.

Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn ein außergewöhnliches, von beiden Vertragsparteien nicht vorausgesehenes Ereignis die Grundlagen der vereinbarten Zusammenarbeit wesentlich verändert und das Festhalten an den ursprünglichen Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der Risikoverteilung unzumutbar geworden ist.

§ 313 BGB dient nicht dazu, den Veranstalter von den gewöhnlichen wirtschaftlichen Risiken einer Musikveranstaltung zu befreien.

Entscheidend ist vielmehr, ob Umstände eingetreten sind, deren Risiko nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften nicht ohnehin von einer der Parteien zu tragen ist.

Vertragsanpassung hat Vorrang vor der Vertragsbeendigung

Liegen die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB vor, kann die betroffene Vertragspartei zunächst eine Anpassung des Vertrags verlangen.

Bei einem Künstlervertrag kommt beispielsweise in Betracht, den ursprünglich vereinbarten Auftritt auf einen anderen Termin zu verlegen.

Voraussetzung ist allerdings, dass eine solche Vertragsanpassung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien möglich und zumutbar ist.

Insbesondere kann vom Künstler nicht ohne Weiteres verlangt werden, einen beliebigen Ersatztermin zu akzeptieren.

Hat der Künstler zum vorgeschlagenen Zeitpunkt bereits andere vertragliche Verpflichtungen übernommen oder stehen einer Verlegung sonstige berechtigte Interessen entgegen, muss dies bei der Beurteilung berücksichtigt werden.

Auch eine Anpassung einzelner Vertragsbedingungen kann im Einzelfall in Betracht kommen.

Dabei geht es jedoch nicht darum, die wirtschaftlichen Nachteile einer Veranstaltung pauschal auf beide Parteien zu verteilen.

Vielmehr ist zu prüfen, welche Anpassung die Parteien bei Kenntnis der später eingetretenen Umstände unter angemessener Berücksichtigung ihrer Interessen vereinbart hätten.

Die Störung der Geschäftsgrundlage führt daher nicht automatisch zur Aufhebung des Künstlervertrags oder zum Wegfall der vereinbarten Gage.

Vorrangig ist zu prüfen, ob und in welcher Form der Vertrag unter den veränderten Umständen fortgeführt werden kann.

Rücktritt oder Kündigung nach § 313 Abs. 3 BGB

Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zumutbar, sieht § 313 Abs. 3 BGB als weitere Rechtsfolge grundsätzlich ein Rücktrittsrecht vor.

Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an dessen Stelle das Recht zur Kündigung.

Welche dieser Rechtsfolgen bei einem Künstlervertrag in Betracht kommt, hängt unter anderem von dessen rechtlicher Einordnung und dem Inhalt der geschuldeten Leistungen ab.

Eine Beendigung des Vertrags auf dieser Grundlage setzt jedenfalls voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen und eine zumutbare Vertragsanpassung ausscheidet.

Erst anschließend stellt sich die Frage, welche Folgen die Vertragsbeendigung für bereits erbrachte Leistungen, erhaltene Zahlungen und den Anspruch auf die vereinbarte Gage hat.

Auch hierbei ist die konkrete Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.

§ 313 BGB eröffnet somit keine voraussetzungslose Möglichkeit, den Künstlervertrag wegen außergewöhnlicher Umstände zu beenden.

Die Vertragsbeendigung kommt vielmehr erst in Betracht, wenn eine angemessene Anpassung des Vertrags nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Bedeutung für die Absage von Musikveranstaltungen

Die Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage hat insbesondere während der Corona-Pandemie erhebliche Bedeutung erlangt.

Mit den rechtlichen Folgen pandemiebedingter Einschränkungen hat sich auch der Bundesgerichtshof beschäftigt.

So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21 – entschieden, dass bei einer pandemiebedingten behördlichen Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts grundsätzlich eine Anpassung der Gewerberaummiete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen kann.

Dabei hat das Gericht ausdrücklich betont, dass eine pauschale Betrachtung nicht ausreicht. Vielmehr müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Diese Entscheidung betrifft allerdings das Gewerberaummietrecht und nicht unmittelbar die Vergütung eines Künstlers bei einer abgesagten Musikveranstaltung.

Sie verdeutlicht aber den allgemeinen Grundsatz, dass eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage weder automatisch zur Vertragsauflösung noch zu einer bestimmten Anpassung der vereinbarten Gegenleistung führt.

Für Künstlerverträge bleibt deshalb entscheidend, welche Leistungen die Parteien vereinbart haben, welche Risiken sie jeweils tragen und ob ihnen die Fortsetzung des Vertrags unter den veränderten Umständen zugemutet werden kann.

Auch bei einer außergewöhnlichen Störung der Veranstaltungsplanung lässt sich die Frage nach dem Anspruch auf die vereinbarte Gage somit nicht allein anhand des Absagegrundes beantworten.

Maßgeblich bleiben die vertraglichen Vereinbarungen, die gesetzlichen Regelungen und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.