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RVG Prozesskostenrechner.

Berechnen Sie die gesetzlichen Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und das mögliche Kostenrisiko eines Zivilprozesses.

Kostenlos, transparent und auf Grundlage der gesetzlichen Gebührentabellen nach RVG und GKG. Ein Service der Kanzlei Klenke.

Ihre Angaben

Passen Sie die Angaben an, um die voraussichtlichen gesetzlichen Kosten zu berechnen.

Der ausgewählte Gebührenrechtsstand gilt für beide Rechtsanwälte und das Gericht.

Für beide Rechtsanwälte und das Gericht können unterschiedliche Gebührenrechtsstände gelten.

Anzahl der Auftraggeber

Berücksichtigt wird die gemeinsame Vertretung mehrerer Auftraggeber durch denselben Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit wegen desselben Gegenstands.

Die Berechnung zeigt die gesamten Anwaltsgebühren der jeweiligen Prozessseite, nicht den individuellen Kostenanteil eines einzelnen Auftraggebers. Bei acht oder mehr Auftraggebern greift die Höchstgrenze der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG.

EUR

Zulässiger Bereich: 0,01 € bis 500.000 €.

Angenommener Prozessausgang

Wählen Sie den angenommenen Ausgang des Rechtsstreits und gegebenenfalls Ihren Anteil an den Prozesskosten.

Der Rechner berücksichtigt die üblichen gesetzlichen Gebühren des ausgewählten Rechtszugs. Besondere Kostenentscheidungen, zusätzliche Ansprüche in einem Vergleich und abweichende Kostenvereinbarungen bleiben unberücksichtigt.

Vorgerichtliche Tätigkeit

Berücksichtigen Sie gegebenenfalls die vorgerichtliche Tätigkeit beider Rechtsanwälte.

Geschäftsgebühr für die eigene vorgerichtliche anwaltliche Vertretung.

Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Vertretung der Gegenseite.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten werden für beide Parteien getrennt berechnet. Ob eine Partei diese Kosten von der Gegenseite erstattet verlangen kann, hängt von einem entsprechenden rechtlichen Anspruch ab. Der Rechner prüft diesen Anspruch nicht.

Gerichtliches Verfahren

Erste Instanz eines gewöhnlichen Zivilprozesses vor dem Amts- oder Landgericht.

1,2-Terminsgebühr auf beiden Anwaltsseiten, sofern die Voraussetzungen vorliegen (Nr. 3104 VV RVG).

Die Umsatzsteuer wird bei der Berechnung der anwaltlichen Vergütungen beider Seiten berücksichtigt. Ein möglicher Vorsteuerabzug wird gesondert unter den Erstattungsannahmen erfasst.

Annahmen zur Kostenerstattung

Rechtliche Annahmen für den gewählten Prozessausgang. Die Erstattungsfähigkeit wird nicht automatisch geprüft.

War der gegnerische Rechtsanwalt bereits vor dem Gerichtsverfahren tätig, kann ein Teil seiner Geschäftsgebühr bei der Kostenerstattung angerechnet werden. Dadurch verringert sich gegebenenfalls der von Ihnen zu erstattende Betrag.

Eine Anrechnung gegenüber der unterliegenden Partei ist nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 RVG möglich. Ob diese erfüllt sind, wird nicht automatisch geprüft.

Verfügbar, sobald eine vorgerichtliche Tätigkeit der Gegenseite berücksichtigt wird.

Hat die Gegenseite einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten, kann sie diese häufig bereits zusammen mit der Hauptforderung einklagen, beispielsweise mit einem weiteren Klageantrag.

Die Erstattungspflicht entsteht nicht allein dadurch, dass Sie den Rechtsstreit verlieren. Voraussetzung ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage, beispielsweise ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs. Aktivieren Sie diese Option, wenn die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Gegenseite bei der Berechnung als erstattungsfähig berücksichtigt werden sollen.

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Auf Anwaltskosten fällt grundsätzlich Umsatzsteuer an. Ob Sie diese Steuer wirtschaftlich selbst tragen müssen, hängt unter anderem davon ab, ob Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Wenn Sie die Umsatzsteuer auf Ihre Anwaltskosten vollständig als Vorsteuer abziehen können, berücksichtigt der Rechner diese Steuer nicht als endgültige wirtschaftliche Belastung.

Kann die Gegenseite die Umsatzsteuer auf ihre Anwaltskosten vollständig als Vorsteuer abziehen, wird diese Steuer bei der Berechnung ihrer erstattungsfähigen Anwaltskosten nicht berücksichtigt.

Wählen Sie die jeweilige Option nur, wenn die Umsatzsteuer auf die betreffenden Anwaltskosten tatsächlich vollständig als Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Berechnung prüft die steuerlichen Voraussetzungen nicht. Ein teilweiser Vorsteuerabzug kann derzeit nicht berücksichtigt werden. Die gesetzliche Höhe der Anwaltsgebühren bleibt von dieser Auswahl unberührt.

Diese Einstellungen bilden rechtliche Annahmen ab. Sie ersetzen keine Prüfung, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Kostenerstattungsanspruch besteht.

Die Berechnung erfolgt nach RVG und GKG anhand der ausgewählten Gebührenrechtsstände. Deren zeitliche Anwendbarkeit im konkreten Verfahren wird nicht automatisch geprüft. Insbesondere können gesetzliche Übergangsregelungen maßgeblich sein.

Kostenübersicht

Ihre voraussichtlichen Kosten bei dem gewählten Prozessausgang.

Ihre voraussichtliche Kostenbelastung

783,96 €

Vollständiges Unterliegen

Wenn Sie den Rechtsstreit vollständig verlieren, tragen Sie grundsätzlich Ihre eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Anwaltskosten der Gegenseite. Zusätzliche außergerichtliche Kosten werden nur berücksichtigt, wenn Sie dies ausgewählt haben.

Die Berechnung zeigt, welche Kosten Sie nach den gewählten Angaben voraussichtlich selbst tragen. Tatsächliche Zahlungen und Kostenerstattungen können davon abweichen.

So setzt sich Ihre Belastung zusammen

Positive Beträge erhöhen Ihre Kosten. Negative Beträge stellen angenommene Erstattungen zu Ihren Gunsten dar.

Eigene gerichtliche Anwaltskosten300,48 €
Gerichtskosten183,00 €
Erstattung gegnerischer Prozesskosten300,48 €
Verbleibende Kostenbelastung783,96 €

Gesetzliche Gebühren im Detail

Gebühren Ihres Rechtsanwalts

Verfahrensgebühr (1,3)

Nr. 3100 VV RVG

120,90 €

Terminsgebühr (1,2)

Nr. 3104 VV RVG

111,60 €

Post- und Telekommunikationspauschale

Nr. 7002 VV RVG

20,00 €
Nettobetrag252,50 €
Umsatzsteuer47,98 €
Gerichtliche Anwaltskosten insgesamt300,48 €

Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts

Verfahrensgebühr (1,3)

Nr. 3100 VV RVG

120,90 €

Terminsgebühr (1,2)

Nr. 3104 VV RVG

111,60 €

Post- und Telekommunikationspauschale

Nr. 7002 VV RVG

20,00 €
Nettobetrag252,50 €
Umsatzsteuer47,98 €
Gerichtliche Anwaltskosten insgesamt300,48 €

Gerichtskosten

Gerichtskosten (3,0)

Nr. 1210 KV GKG – reguläre Verfahrensgebühr

183,00 €
Alle berechneten Gebühren und Gerichtskosten783,96 €

Diese Summe umfasst die gerichtlichen Anwaltsgebühren beider Parteien und die Gerichtskosten. Die Summe entspricht nicht unbedingt dem Betrag, den Sie selbst tragen müssen.

Rechtliche Annahmen und Grenzen der Berechnung

Annahmen zur Kostenverteilung

  • Modellfall: vollständiges Unterliegen in einem gewöhnlichen Zivilprozess erster Instanz.
  • Die eigenen gesetzlichen Anwaltskosten werden einschließlich der berechneten Gebührenanrechnung berücksichtigt.
  • Für die gegnerischen gerichtlichen Kosten wird angenommen, dass die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 RVG zur Berücksichtigung der Gebührenanrechnung nicht vorliegen.
  • Gegnerische vorgerichtliche Anwaltskosten werden nicht als erstattungsfähig angesetzt.
  • Für die Gegenseite wird keine vollständige Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich der berücksichtigten anwaltlichen Leistungen angesetzt. Umsatzsteuer wird im Kostenerstattungsmodell berücksichtigt.
  • Für die eigene Partei wird keine Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich der berücksichtigten anwaltlichen Leistungen angesetzt. Die Umsatzsteuer verbleibt im Modell als wirtschaftliche Belastung.
  • Nicht enthalten sind insbesondere zusätzliche Beweiskosten, Reisekosten, besondere Auslagen, Zinsen und mögliche Vergütungsvereinbarungen.
  • Eine Kostenfestsetzung, die Prüfung materiell-rechtlicher Ansprüche und das Risiko fehlender Durchsetzbarkeit sind nicht Gegenstand dieser Modellberechnung.
  • Das Umsatzsteuermodell unterscheidet nur zwischen vollständiger und fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung. Teilweiser Vorsteuerabzug und besondere umsatzsteuerliche Konstellationen werden nicht berechnet.

Annahmen zur Gebührenberechnung

  • Regulärer Zivilprozess erster Instanz vor dem Amts- oder Landgericht (Nr. 1210 KV GKG: 3,0).
  • Modell: zwei Anwälte, identischer Streitwert und reguläre gesetzliche Gebühren.
  • Bei mehreren Auftraggebern wird eine gemeinsame Vertretung in derselben Angelegenheit wegen desselben Gegenstands und mit gemeinschaftlicher Beteiligung am gesamten Streitwert vorausgesetzt.
  • Außergerichtliche Tätigkeiten werden für beide Anwaltsseiten getrennt berechnet.
  • Vorgerichtliche Geschäftsgebühren werden bei entsprechendem Gegenstandsbezug auf die Verfahrensgebühren des ersten Rechtszugs angerechnet.
  • Die Anrechnung betrifft zunächst das jeweilige Mandatsverhältnis. Ihre Auswirkungen auf Kostenerstattungsansprüche gegenüber Dritten werden nach den ausgewählten Annahmen zu § 15a Abs. 3 RVG modelliert. Die gesetzlichen Voraussetzungen werden nicht automatisch geprüft.
  • Gegnerische außergerichtliche Anwaltskosten sind nicht automatisch erstattungsfähig.
  • Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG; keine zusätzlichen Auslagen oder Beweiskosten.
  • Für beide Anwaltsseiten wird derselbe Umsatzsteuersatz verwendet. Die individuelle Vorsteuerabzugsberechtigung wird in dieser Gebührenberechnung nicht berücksichtigt; sie kann in nachgelagerten Kostenmodellen gesondert berücksichtigt werden.
  • Keine Einigungsgebühr, kein Vergleich und keine Gebührenermäßigung.
  • Die ausgewiesenen Summen sind gesetzliche Gebührenmodellrechnungen, keine individuelle Prüfung von Kostenerstattungsansprüchen.

Die Berechnung erfolgt ausschließlich in Ihrem Browser. Ihre Eingaben werden nicht zur Berechnung an einen Server übertragen. Die Ergebnisse dienen der unverbindlichen Orientierung anhand der gewählten Angaben und rechtlichen Annahmen.

Berücksichtigt werden die ausgewählten gesetzlichen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten eines erstinstanzlichen Zivilprozesses. Nicht gesondert berechnet werden insbesondere Sachverständigen- und Zeugenkosten, Reise- und Abwesenheitskosten, individuelle Vergütungsvereinbarungen sowie Kosten weiterer Instanzen. Die Hauptforderung und mögliche Zinsen sind ebenfalls nicht Bestandteil der Berechnung.

Die tatsächliche Kostenbelastung kann abweichen. Die Berechnung stellt weder eine verbindliche Kostenfestsetzung noch eine Prognose über den Ausgang eines Rechtsstreits dar. Eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls wird dadurch nicht ersetzt.

Rechtsgrundlagen

Wie entstehen die Kosten eines Zivilprozesses?

Die gesetzlichen Kosten eines Zivilverfahrens setzen sich aus verschiedenen Gebühren zusammen. Maßgeblich sind insbesondere das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Gerichtskostengesetz.

Rechtsanwaltsvergütung

Anwaltskosten nach RVG

Die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts richten sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig nach dem Gegenstandswert.

Welche Gebühren entstehen, hängt von der Art der anwaltlichen Tätigkeit und dem jeweiligen Verfahrensabschnitt ab.

Im gerichtlichen Verfahren können insbesondere eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr anfallen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ansehen ↗

Gerichtskosten

Gerichtskosten nach GKG

Neben den Rechtsanwaltsgebühren entstehen bei einem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich Gerichtskosten.

Ihre Höhe richtet sich insbesondere nach dem Streitwert und den einschlägigen Gebührentatbeständen des Gerichtskostengesetzes.

Im gewöhnlichen erstinstanzlichen Zivilprozess beträgt die allgemeine Verfahrensgebühr grundsätzlich das Dreifache der einfachen Gerichtsgebühr.

Gerichtskostengesetz ansehen ↗
Kostentragung

Wer trägt die Kosten eines Rechtsstreits?

Das wirtschaftliche Risiko eines Zivilprozesses hängt nicht nur von den eigenen Anwaltskosten, sondern auch vom Ausgang des Verfahrens ab.

Architektonische Komposition als Symbol für Ausgewogenheit und Kostenverteilung

Kostenverteilung im Zivilprozess

  1. 01

    Vollständiges Unterliegen

    Wer einen Zivilprozess vollständig verliert, trägt grundsätzlich die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite.

  2. 02

    Teilweises Obsiegen

    Gewinnen und verlieren beide Parteien teilweise, werden die Prozesskosten grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt.

  3. 03

    Gerichtlicher Vergleich

    Bei einem Vergleich richtet sich die Kostenverteilung insbesondere nach der getroffenen Vereinbarung. Zudem können zusätzliche Anwaltsgebühren entstehen und sich Gerichtskosten reduzieren.

§ 91 ZPO – Kostentragung

Der Prozesskostenrechner berücksichtigt derzeit ausschließlich einen gewöhnlichen erstinstanzlichen Zivilprozesses bei vollständigem Unterliegen. Abweichende Kostenentscheidungen, Vergleiche und besondere Kostenpositionen können zu anderen Ergebnissen führen.

FAQ

Häufige Fragen
Klare Antworten.

Wie werden Anwaltsgebühren berechnet? Wer trägt die Gerichtskosten? Und welches Kostenrisiko entsteht bei einem Zivilprozess? Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Kontakt zur Kanzlei aufnehmen

Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren richten sich bei zivilrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig nach dem Gegenstandswert beziehungsweise Streitwert. Die maßgeblichen Gebühren ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dessen Vergütungsverzeichnis. Welche Gebühren entstehen, hängt insbesondere von der Art und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab.

Individuelle Kostenklärung

Fragen zu den Kosten Ihrer Angelegenheit?

Ein Kostenrechner kann eine erste Orientierung bieten. Welche Gebühren und weiteren Kosten in Ihrer konkreten Angelegenheit entstehen können, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Gerne bespreche ich mit Ihnen den voraussichtlichen Kostenrahmen einer anwaltlichen Tätigkeit.